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FG des Saarlandes Urteil vom 25.02.2021 - 2 K 1395/20

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Schwerbehinderter erwachsener Bruder als Pflegekind. familienähnliches Band

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei der Beurteilung, ob ein Pflegekindschaftsverhältnis gegeben ist, bedarf es der Feststellung eines „familienähnlichen Bands” auch dann, wenn ein „familiäres Band” besteht.

2. Die Erbringung umfänglicher Pflege- und Unterstützungsleistungen und ein damit verbundenes hohes Maß an persönlicher Zuwendung gegenüber dem behinderten Menschen genügt für die Annahme eines familienähnlichen Bandes nicht.

3. Im Streitfall ging das Gericht nach den Gesamtumständen des Falles davon aus, dass zwischen der Klägerin und ihrem schwerbehinderten Bruder, dessen geistiger Zustand dem typischen Entwicklungsstand einer noch minderjährigen Person entsprach, ein familienähnliches Band bestanden hat und der Schwester daher Kindergeld für ihren Bruder als Pflegekind zustand.

4. Der Umstand, dass es mittlerweile nicht mehr dem wissenschaftlichen Standard im Umgang mit behinderten erwachsenen Menschen entspricht, diese – wie Kinder – „zu erziehen”, steht des Annahme eines „familienähnlichen Bands” im Sinne von § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG nicht entgegen.

 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2

 

Tenor

Der Bescheid vom 20. Juni 2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. Juli 2017 wird aufgehoben und der Klägerin Kindergeld ab Juni 2017 bewilligt.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, sofern nicht die Klägerin zuvor Sicherheit leistet.

 

Tatbestand

Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtszug. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob zwischen der Klägerin ...

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