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FG des Saarlandes Urteil vom 24.09.2003 - 1 K 318/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen für Legasthenie-Behandlung der Tochter als außergewöhnliche Belastung. Nachträglich erstellte amtsärztliche Bescheinigung. Einkommensteuer 2000

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Aufwendungen unterhaltspflichtiger Eltern für die Behandlung eines Kindes, dessen Lesefähigkeiten und Rechtschreibfähigkeit beeinträchtigt sind, können als Krankheitskosten berücksichtigt werden, wenn die Legasthenie im konkreten Fall eine Krankheit darstellt und die Aufwendungen zum Zwecke ihrer Heilung oder Linderung getätigt worden sind.

2. Die seit einigen Jahren praktizierte Rechtsprechung des BFH, wonach – abgesehen von durch den BFH selbst festzulegenden Ausnahmefällen – die Notwendigkeit der Maßnahme stets durch ein vorheriges amtsärztliches Attest nachzuweisen ist, widerspricht zumindest in solchen Fällen dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung, in denen das Finanzgericht aus ihm zugänglichen Unterlagen, die indes nicht die vom BFH geforderte Qualität besitzen müssen, die Überzeugung ableiten kann, dass bestimmte Aufwendungen medizinisch notwendig sind. Es ist Sache des Finanzgerichts als Tatsacheninstanz zu entscheiden, ob im Einzelfall die von einem Verfahrensbeteiligten vorgelegten Nachweise ausreichen, um bei dem Gericht die erforderliche Überzeugungsbildung zu bewirken und so den angestrebten Erfolg herbeizuführen.

3. Wird von neutraler Seite, nämlich durch den zuständigen Amtsarzt, das Vorliegen der Legasthenie bescheinigt und bei Beschreitung des medizinischen Behandlungsweges die Behandlung selbst von einem medizinisch-therapeutisch ausgerichteten Team vollzogen, so ist nicht zweifelhaft, dass bereits vor Erstellung der amtsärztlichen Bescheinigung Krankheitskosten vorgelegen haben.

 

Normenkette

EStG 1997 § 33 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 1 S. 1

 

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