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FG des Saarlandes Urteil vom 15.12.2009 - 2 K 2175/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerermäßigung für Energielieferungen an ausländische Militärangehörige

 

Leitsatz (redaktionell)

Wer Energie (im Streitfall Erdgas) an ausländische Militärangehörige und ihr Gefolge liefert, kann dafür nur dann eine Minaralölsteuervergütung nach Art. XI NATO-Truppenstatut i.V.m. Art. 67 Abs. 1 a) Ziff. (i) und (iv) NATO-ZAbk und § 2 Abs. 2 TrZG bekommen, wenn er die Vergütung über den Preis an die Abnehmer weitergegeben hat.

 

Normenkette

MinöStG § 1 Abs. 3 Nr. 2, § 9 Abs. 3 S. 1; EnergieStG § 1 Abs. 1, § 8 Abs. 1; NATO-Truppenstatut Art. XI; NATO-ZAbk Art. 67; TrZG § 2 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 03.11.2010; Aktenzeichen VII R 4/10)

 

Tenor

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin für die Lieferung von Erdgas an das zivile Gefolge verbündeter Streitkräfte in Deutschland in der Zeit von Oktober 2002 bis September 2004 eine Mineralölsteuervergütung zusteht.

Die Klägerin lieferte versteuertes Erdgas an die US-Armee und deren ziviles Gefolge sowie an andere ausländische Militärangehörige. Für diese Lieferungen nahm sie seit Anfang des Jahres 1989 die dafür mögliche Mineralölsteuererstattung in Anspruch. Den Vergütungsantrag für Juli bis Dezember 2002 stellte die Klägerin am 27. Januar 2003. Ab November 2004 fand bei der Klägerin eine Außenprüfung statt, die mit dem Prüfungsbericht vom 25. Januar 2005 (Bl. 38 ff.) abschloss. Nach dem dabei vorgelegten Preisblatt erfolgten Lieferungen an die amerikanischen Truppen mineralöl- und umsatzsteuerfrei (S. 8 BP, Bl. 4). Der Prüfer beanstandete, dass dies ohne Preisreduzierungen erfolgt sei. Außerdem beanstandete er, dass für einige Lieferungen, für welche die Abgabenvergünstigungen im Übrigen vorlagen, keine Abwicklungsscheine vorgelegen hätten.

Mit Bescheid vom 7. März 2005 setzte der Beklagte die Prüfungsfeststellungen um und forderte insgesamt 397.410,39 EUR Mineralölsteuer für zu Unrecht in Anspruch genommene Vergütungen für die Zeit von Oktober 2003 bis September 2004 zurück (Bl. 3 ff. Einspr-A). Auf den Einspruch vom 16. März 2005 setzte er in der Einspruchsentscheidung vom 24. Mai 2005 den Betrag auf 339.211,13 EUR herab, indem er die Lieferungen ohne Abwicklungsschein als steuerbegünstigt anerkannte. Im übrigen lehnte er die von der Klägerin in Anspruch genommene Mineralölsteuervergünstigung ab, da die Belieferung der Militärangehörigen – unstreitig – zu dem Tarif erfolgt sei, zu dem auch deutsche Tarifkunden beliefert würden.

Mit der Klage vom 24. Juni 2005 beantragt die Klägerin,

den Steuerbescheid des Beklagten vom 7. März 2005 in Fassung der Einspruchsentscheidung vom 24. Mai 2005 aufzuheben.

Die Klägerin ist der Ansicht, die in Anspruch genommene Mineralölsteuervergünstigung nach Art. XI NATO-Truppenstatut i.V.m. Art. 67 Abs. 3 Buchst. a) Ziffer (i) und (iv) Zusatzabkommen zum Natotruppenstatut (NATO-ZAbk) und § 2 Abs. 2 Truppezollgesetz (TrZG) stehe ihr zu, da die Lieferungen die Vergütungsvoraussetzungen erfüllten. Da Art. 67 Abs. 3 Buchst. a) Abs. 1 NATO-ZAbk durch den Verweis auf die Abgabenbefreiung anlässlich der Ausfuhr abstelle, sei die Befreiung im Umfang von § 9 Abs. 3 MinöStG zu gewähren. Diese Bestimmung knüpfe aber nicht daran an, dass der Warenempfänger in den Genuss der Steuerentlastung wegen der Ausfuhr kommen müsse. Dementsprechend könne der von Beklagten herangezogene Satz 2 des Art. 67 Abs. 3 Buchst. a) (i) NATO-ZAbk nicht relevant sein, zumal in Satz 1 kein Vorbehalt enthalten sei. Eine Verbindung mit (ii) und (iv) werde nur in Satz 1 hergestellt. Die fehlende steuerliche Relevanz der Preisklausel des Satzes 2 ergebe sich auch aus der Systemrichtlinie 92/12 EWG, die jedenfalls mit Inkrafttreten der Energiesteuerrichtlinie 2003/96 EG auch auf Erdgas anwendbar sei (Art. 2 Abs. 1 S. 1 Buchst. b) Art. 3 EnergieStRiLi). In dieser würden in Art. 23 Abs. 1 3. Gedankenstrich zwingend Steuerbefreiungen u. a. für Lieferungen an NATO-Truppen angeordnet, ohne dass die Befreiungen mit Preisnachlässen verknüpft sein müssten. Die in Abs. 1 Satz 2 dieses Artikels dem Aufnahmeland eingeräumte Ermächtigung, „Bedingungen und Grenzen” festzusetzen, betreffe danach nur die verfahrensmäßige Abwicklung (Bl. 30 ff.). Entsprechendes ergebe sich auch aus der Aufzählung in § 1 Abs. 2 Nr. 2 TrZG, wonach die Verbrauchsteuerfreiheit, -vergütung und die Preisvergünstigung alternativ nebeneinander stünden (Bl. 82 ff.).

Art. 67 Abs. 3 Buchst. a) (i) Satz 2 NATO-ZAbk sei eine rein zivilrechtliche Klausel, die der jeweiligen Beschaffungsstelle das subjektive bürgerliche Recht einräume, eine Minderung des Kaufpreises um die Steuerbefreiung zu verlangen, wenn diese bei der Preisberechnung nicht berücksichtigt worden sei. Die Beschaffungsstelle der Army habe auf den Abwicklungsscheinen stets ausdrücklich den Preis der Gaslieferungen anerkannt. Die fehlende rechtliche Relevanz für die Mineralölsteuer-Er...

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