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FG des Saarlandes Urteil vom 13.11.2003 - 2 K 300/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erlass von Einkommensteuer bei Versagung der Steuervergünstigung für eine in zwei Teilbeträgen ausbezahlte Abfindung. sachliche Unbilligkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Wird dem Steuerpflichtigen mehr genommen, als er erwirtschaftet hat, wird die Einkommensteuer zur Substanzsteuer und verliert dadurch ihre verfassungsrechtliche Rechtfertigung, so dass der damit einhergehende Grundrechtseingriff nicht mehr verfassungsgemäß ist.

2. Wird eine Entschädigung in zwei Teilbeträgen ausbezahlt und daher wegen fehlender Zusammenballung zum normalen Tarif besteuert, so dass im Ergebnis die zweite Entschädigungsrate hinwegbesteuert wird, ist die auf die Abfindung entfallende Einkommensteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen zu erlassen, soweit sie die bei Anwendung des ermäßigten Steuersatzes entstehende Steuer übersteigt.

 

Normenkette

AO 1977 § 227; EStG 1990 § 34 Abs. 1, 2 Nr. 2, § 24 Nr. 1 Buchst. a

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 21.06.2006; Aktenzeichen XI R 29/05)

BFH (Urteil vom 21.06.2006; Aktenzeichen XI R 29/05)

 

Tenor

1. Der Bescheid vom 26. Februar 2002 und die Einspruchsentscheidung vom 18. Oktober 2002 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, die Einkommensteuer des Klägers für die Jahre 1995 und 1996 insoweit zu erlassen, als die vom Kläger im Dezember 1995 vereinnahmte Abfindung in Höhe von 150.000 DM und die im Januar 1996 in Höhe von 30.000 DM vereinnahmte Abfindung nach Abzug eines Freibetrags in Höhe von 24.000 DM mit mehr als dem hälftigen Steuersatz versteuert worden sind. Die Berechnung wird dem Beklagten in entsprechender Anwendung von § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO übertragen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsle...

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