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FG des Saarlandes Urteil vom 08.02.1994 - 1 K 136/93

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewinntantieme von insgesamt 60 % des Jahresüberschusses einer GmbH für zwei Gesellschafter-Geschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttung. Körperschaftsteuer 1987–1989

 

Leitsatz (amtlich)

Erhalten zwei (nicht beherrschende) Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH von deren Jahresüberschuss (vor Abzug der Ertragsteuern und Tantiemen) eine Tantieme von je 30 %, zusammen also 60 %, liegt dadurch bereits ohne Berücksichtigung der Angemessenheit der Geschäftsführerbezüge eine verdeckte Gewinnausschüttung vor (im Urteilsfall: Anerkennung einer Gewinntantieme von insgesamt nur 30 % durch das FA).

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2

 

Tenor

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin wurde mit notariellem Vertrag vom 29. Dezember 1983 gegründet. Gegenstand des Unternehmens ist der Hoch-, Tief- und Stahlbetonbau. Das Stammkapital beträgt 100.000 DM. An ihm waren bei Gründung der Klägerin Herr H. G., Bauingenieur, zu 76 %, seine beiden Söhne H.-D. G. Dipl. Ing., und T. G. Straßenbaumeister, sowie seine Tochter E. G. zu jeweils 8 % beteiligt. Herr H. G., der als alleiniger Geschäftsführer der Klägerin fungierte, verstarb am 25. August 1986 und wurde von seiner Ehefrau … beerbt (Dok.).

Herr H. erhielt für seine Geschäftsführertätigkeit ein monatliches Festgehalt von 6.000 DM sowie eine Tantieme in Höhe von 50 % des steuerlichen Jahresüberschusses der Klägerin (Dok., Bl. 22 ff.).

Nach dem Tod von Herrn H. wurden dessen Söhne H.-D. und T. G. zu Geschäftsführern der Klägerin bestellt (Dok., Bl. 26 ff., 34 ff.).

Ausweislich der Geschäftsführerverträge vom 1. März 1987 erhielten Herr H. -D. G. und Herr T. G. folgende Vergütungen: Ein monatliches Festgehal...

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