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FG des Saarlandes Urteil vom 07.12.2004 - 1 K 236/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschlussfrist. Klagebegehren. Fristverlängerung. erhebliche Gründe. Buchführung. Einkommensteuer, Umsatzsteuer 1998, 1999 sowie einkommensteuerliche Verlustfeststellung 1998

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Verlängerung richterlicher Fristen kommt nur in Betracht, wenn „erhebliche Gründe” „glaubhaft gemacht” werden. Im Falle der Frist zur Bezeichnung des Klagebegehrens ist es kein „erheblicher Grund” in diesem Sinne, wenn die Buchführung für die über fünf Jahre zurückliegenden Streitjahre noch nicht aufgearbeitet worden ist.

 

Normenkette

FGO § 65 Abs. 2 S. 2; ZPO § 224 Abs. 2

 

Tenor

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

 

Tatbestand

Mit Schriftsatz vom 23. Juni 2004, beim Finanzgericht am selben Tage eingegangen, hat der Kläger Klage erhoben (1 K 175/04). Die Klageschrift enthielt lediglich den Antrag, die Einspruchsentscheidung vom 25. Mai 2004 aufzuheben. Die Klagebegründung sollte nachgereicht werden.

Mit Verfügung vom 28. Juni 2004, zugestellt am 6. Juli 2004 ist der Kläger unter Fristsetzung nach § 65 Abs. 2 FGO aufgefordert worden, den Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen. Er wurde u. a. darauf hingewiesen, dass die bloße Benennung des angefochtenen Bescheides unter Hinweis auf noch abzugebende Steuererklärungen nicht zur Benennung des Klagebegehrens ausreicht. Ihm wurde unter Vornahme einer entsprechenden Belehrung eine Ausschlussfrist bis zum 30. Juli 2004 gesetzt (Bl. 4 f.). Am 26. Juli 2004 hat der Vertreter des Klägers unter Hinweis auf seinen Jahresurlaub Fristverlängerung bis zum 31. August 2004 beantragt, die durch Schreiben vom 28. Juli 2004 gewährt worden ist (Bl. 12 ff.). Mit Schreiben vom 26. August 2004, bei Gericht eingegangen am 30. August 2004, hat der Kläger seine S...

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FG des Saarlandes 1 K 381/04
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  Entscheidungsstichwort (Thema) Ausschlussfrist. Fristverlängerung. erhebliche Gründe. Glaubhaftmachung. Feststellung 2002  Leitsatz (redaktionell) 1. Eine gemäß § 65 Abs. 2 S. 2 FGO gesetzte Ausschlussfrist kann verlängert werden. Allein der Antrag auf ...

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