Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuer 1993
Tenor
Der Umsatzsteuerbescheid für 1993 vom 3. Januar 1996 in Form der Einspruchsentscheidung vom 18. September 1996 wird aufgehoben.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Der Kläger war bis 31. Mai 1992 als freier Mitarbeiter für die Kommunale Dienste M. GmbH (KDM) tätig. Als solcher erbrachte er der KDM gegenüber steuerpflichtige Umsätze. Ab 1. Juni 1992 wurde der Kläger als Arbeitnehmer der KDM beschäftigt.
Nachdem der Kläger für das Streitjahr 1993 trotz besonderer Aufforderung durch den Beklagten keine Umsatzsteuererklärung abgegeben hatte, erließ dieser am 3. Januar 1996 einen Umsatzsteuerbescheid, in dem er die Besteuerungsgrundlage im Wege der Schätzung nach § 162 Abgabenordnung –AO– ermittelte. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 29. Januar 1996 Einspruch ein. Er begründete seinen Einspruch damit, daß der Bescheid nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspreche. Er kündigte an, die Steuererklärung umgehend nachzureichen. Mit Schreiben vom 8. Februar und 4. März 1996 forderte der Beklagten den Kläger vergeblich zur Einspruchsbegründung auf. Mit erneutem Schreiben vom 2. April 1996 wandte sich der Beklagte an den Kläger. Nunmehr forderte er ihn unter Fristsetzung nach § 364 b Abs. 1 Nr. 1 AO auf den 6. Mai 1996 auf, die Tatsachen anzugeben, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung er sich beschwert fühle. Gleichermaßen erbat er bis zum vorgenannten Zeitpunkt nach § 364 b Abs. 1 Nr. 3 AO die Vorlage einer Bilanz sowie einer Gewinn- und Verlustrechnung. Über die Folgen einer Fristversäumnis wurde der Kläger belehrt
Nachdem der Kläger erst am 24. Juni 1996, also nach Ablauf der ihm gesetzten Frist, beim Finanzamt vorgesprochen und dargelegt hatte, daß er im Streitjahr 19...