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FG des Saarlandes Beschluss vom 18.06.2009 - 1 K 1057/09-1

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Notwendiger Inhalt des Protokolls über die mündliche Verhandlung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Das Protokoll über eine mündliche Verhandlung braucht nur den äußeren Ablauf der Verhandlung wiederzugeben, nicht deren gesamten Inhalt (BFH v. 22.9.1992, VIII S 10/92, BFH/NV 1993, 543).

2. Eine Protokollberichtigung oder -ergänzung kommt nicht in Betracht, wenn das Protokoll alle wesentlichen Vorgänge der Verhandlung und alle Sachanträge wiedergibt.

3. Die Bestimmung, was in diesem Sinne wesentlich ist, trifft der Vorsitzende im Rahmen eines weiten Ermessens.

 

Normenkette

FGO § 94; ZPO §§ 160, 164 Abs. 3

 

Tenor

1. Der Antrag wird als unbegründet zurückgewiesen.

2. Der Beschluss ergeht unanfechtbar.

 

Tatbestand

I.

Am 22. April 2009 fand im Streitfall die mündliche Verhandlung statt. Über die Verhandlung wurde ein Protokoll erstellt. Mit Urteil vom 22. April 2009 hat der Senat die Klage abgewiesen.

Am 16. Juni 2009 hat die Klägerin einen „Antrag auf Protokollberichtigung” sowie einen „Antrag auf Protokollergänzung” gestellt.

Sie beantragt sinngemäß,

das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22. April 2009 zu berichtigen und zu ergänzen.

Die Klägerin trägt in der 76-seitigen Antragsschrift nicht vor, inwieweit das Protokoll unrichtig oder unvollständig sei.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den 76-seitigen Schriftsatz der Klägerin vom 16. Juni 2009 Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Antrag vom 16. Juni 2009 war zurückzuweisen.

1. Rechtliche Grundlagen

Nach § 94 FGO i.V.m. § 164 Abs. 1 ZPO können Unrichtigkeiten des Protokolls jederzeit berichtigt werden.

Das Protokoll braucht nur den äußeren Ablauf der Verhandlung wiederzugeben, nicht deren gesamten Inhalt (BFH vom 22. September 1992 VIII S 10/92, BFH/NV 1993, 543). Hierzu gehören die in § 160 Abs. 1 ZPO bez...

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    Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozessordnung entsprechend.

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