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FG des Saarlandes Beschluss vom 13.02.1998 - 1 V 10/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung der Vollziehung betr. Zwangsgeldfestsetzung vom 30. Mai 1995

 

Tenor

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragstellern auferlegt

Die Entscheidung ergeht unanfechtbar.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller –Ast.– war zusammen mit Herrn B. an der A. u. B. BG –künftig: BG– beteiligt, die eine Immobilienvermittlung betrieb. Nachdem die BG für die Besteuerungszeiträume 1987 bis 1989 die Steuererklärungen nicht fristgerecht beim Antragsgegner –Ag.– eingereicht hatte, wurde bei der BG für die genannten Zeiträume eine Betriebsprüfung angeordnet. Im Laufe der Betriebsprüfung wurde die BG mehrfach vergeblich aufgefordert, die zur Durchführung der Prüfung notwendigen Buchführungsunterlagen vorzulegen. Bei einer Besprechung am 8. März 1994 erklärte der Ast., die gesamten Unterlagen seien bei einem Hochwasser 1993 vernichtet worden (Bp). Er bot sich an, die gesamte Buchführung für den Prüfungszeitraum nachzuerstellen.

In der Folge wurden die ausstehenden Unterlagen nicht vorgelegt. Am 22. November 1994 erstellte der Prüfer seinen Bericht, der auf geschätzten Besteuerungsgrundlagen beruht (Bp). Gegen die Bescheide, die aufgrund der Betriebsprüfung ergingen, legte der Ast. Einsprüche ein. In einem Schreiben vom 22. Februar 1995 (Rbh, Bl. 26 f.) erklärte er sich bereit, die Belege und Unterlagen für 1987 bis 1989 „nachprüfbar vorzulegen”

Nachdem der Ast. seiner diesbezüglichen Zusage nicht nachkam, forderte der Ag. ihn nochmals am 8. Mai 1995 auf, die entsprechenden Unterlagen bis spätestens 22. Mai 1995 einzureichen. Diese Aufforderung verband er mit der Androhung eines Zwangsgeldes über 500 DM (Rbh, Bl. 128).

Nachdem diese Frist ohne Reaktion des Ast. verstrichen war, erfolgte am 30. Mai 1995 die Festsetzung eines Zwangsgeldes i.H. von 500 DM (Rbh, Bl. 130).

Hiergegen legte der Ast. mit Schreiben vom 24. Juni 1995 Einspruch ein (Rbh, Bl. 132). Gleichzeitig beantragte der die Aussetzung der Vollziehung der Zwangsgeldfestsetzung.

Mit Entscheidung vom 25. November 1997 wies der Ag. den Einspruch des Ast. als unbegründet zurück. Hiergegen richtet der Ast. seine Klage vom 6. Januar 1998, die beim erkennenden Senat unter dem Gz. 1 K 9/98 anhängig ist.

Gleichzeitig stellte der Ast. den Antrag (Bl. 1),

die Festsetzung des Zwangsgeldes vom 30. Mai 1995 von der Vollziehung auszusetzen.

Der Ast. macht geltend, das Vorgehen des Ag. sei willkürlich. Er kündigt an, er wolle beweisen, daß ihm gegenwärtig die Vorlage der strittigen Unterlagen nicht möglich sei.

Der Ag. beantragt,

den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung als unbegründet zurückzuweisen.

Er macht geltend, es bestünden angesichts der Verletzung der Mitwirkungspflicht auf Seiten des Ast. keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Zwangsgeldfestsetzung.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die beigezogenen Akten des Ag. verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide ist nach § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Finanzgerichtsordnung –FGO– zulässig. Er ist jedoch nicht begründet.

1. Die Aussetzung der Vollziehung soll erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige und nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 69 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung – FGO –).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs –BFH–, der sich der erkennende Senat bisher immer angeschlossen hat, bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Steuerbescheides dann, wenn eine summarische Prüfung ergibt, daß neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Umstände zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfrage oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken. Dabei brauchen die für die Unrechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes sprechenden Bedenken nicht zu überwiegen, d. h. ein Erfolg des Steuerpflichtigen braucht nicht wahrscheinlicher zu sein als ein Mißerfolg (BFH – Beschlüsse vom 30. Juni 1967 III B 21/66, BStBl. III 1967, 533; vom 28. November 1974 V B 52/73, BStBl. II 1975, 239)

Eine unbillige Härte im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegt nach der Rechtsprechung des BFH vor, wenn durch die sofortige Vollziehung dem Steuerpflichtigen Nachteile drohen würden, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und nicht oder nur schwer wiedergutzumachen sind, oder wenn gar die wirtschaftliche Existenz des Steuerpflichtigen gefährdet wäre. Hierfür ist allerdings vorliegend nichts vorgetragen oder ansonsten aus den Akten erkennbar.

2. Der Senat hat keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Zwangsgeldfestsetzung.

Nach § 328 Abgabenordnung –AO– kann ein Verwaltungsakt, der auf Vornahme einer Handlung gerichtet ist, mi...

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