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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil vom 22.02.2007 - 1 K 1745/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftung des Geschäftsführers einer in Insolvenz geratenen GmbH für nicht angemeldete Lohnsteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

Für die Haftung des Geschäftsführers einer insolventen GmbH nach § 69 AO wegen der Nichtanmeldung der Lohnsteuern für Lohnsteuerzeiträume weit vor dem Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann nicht auf die Fälligkeit bzw. auf den Zahlungszeitpunkt eines nach der Betriebsprüfung ergehenden Steuerbescheides –der hier der Insolvenzanfechtung unterliegen würde– abgestellt werden. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Pflichtwidrigkeit. Ist zu diesem Zeitpunkt davon auszugehen, dass die Lohnsteuern bei pflichtgemäßer Anmeldung noch hätten abgeführt werden können, haftet der Geschäftsführer.

 

Normenkette

AO §§ 69, 34 Abs. 1, § 191; InsO §§ 129, 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 41a Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 18.01.2008; Aktenzeichen VII B 83/07)

BFH (Beschluss vom 18.01.2008; Aktenzeichen VII B 83/07)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten zu 1/5, im Übrigen dem Kläger auferlegt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Haftung des Klägers für Lohnsteuerschulden der Firma A mbH (GmbH). Der Kläger war seit dem 01. Februar 2002 Geschäftsführer dieser GmbH.

Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung für den Zeitraum 01. Februar 2001 bis 31. März 2003 stellte der Prüfer der Beklagten fest, dass durch die GmbH die bei Auszahlung von pauschalem Auslagenersatz für Reisekosten entstandene Lohnsteuer nicht abgeführt worden war und sich bei den angemeldeten Lohnsteuerabzugsbeträgen aufgrund von Rechen- und Übertragungsfehlern Differenzen ergaben. Ausweislich der Lohnabrechnungen erhielt der Gesellschafter der GmbH xxxxxx im Prüfungszeitraum eine ...

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