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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil vom 16.11.2006 - 1 K 784/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Schätzung der Besteuerungsgrundlagen bei nicht ordnungsmäßiger Buchführung. zahlreiche Ungereimtheiten nachträglich vorgelegter Aufzeichnungen

 

Leitsatz (redaktionell)

Die vom Finanzamt vorgenommene Schätzung der Besteuerungsgrundlagen begegnet keinen Bedenken, wenn die vorgelegten Unterlagen zahlreiche Ungereimtheiten und offensichtlichen Fehler aufweisen, die nicht mit einem einzelnen versehentlichen Schreibfehler erklärbar sind und daher den Verdacht nahelegen, dass sie nachträglich erstellt worden sind.

 

Normenkette

AO §§ 158, 162

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 05.12.2007; Aktenzeichen X B 4/07)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kostendes Verfahrens.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit von Hinzuschätzungen zum Gewinn aus Gewerbebetrieb der Frau B. – der früheren Klägerin –, die am 29. April 2006 verstorben ist. Die jetzige Klägerin – ihre Tochter – führt als Alleinerbin den Rechtsstreit fort.

Die am … geborene Frau B. meldete am 08. Februar 1994 einen Einzel- und Großhandel für Konfektion, Textilien und sonstige Zutaten für die Adresse der Betriebsstätte Z., Y., an, der unter der Bezeichnung D. Markt im Handels-, Genossenschafts- und Vereinsregister angemeldet wurde. Als frühere Betriebsinhaberin wurde E. angegeben. Am 31. Mai 1997 meldete Frau B. das Unternehmen ab. Eingetragen, jedoch durchgestrichen war eine Betriebsstätte unter der Anschrift X., W.. Frau B. wohnte zumindest im Streitjahr privat in der V. in Z. und war unter der Telefon-Nummer … zu erreichen. Unter dieser Adresse nebst Telefon-Nummer ist auch die Klägerin erreichbar.

Unter der Adresse der Betriebsstätte in X. – W. in X., Telefon-Nummer … – war auch die Firma F. gemeldet. Diese Firma wies ihr Zentrallager in Z., Y., mit der Telefon-N...

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