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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil vom 16.04.2003 - 2 K 189/01 (veröffentlicht am 10.07.2003)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Begründungsanforderungen an einen Wiedereinsetzungsantrag nach Versäumen der Klagefrist. Haftung

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfordert eine vollständige Darstellung der Ereignisse, die zur Fristversäumung geführt haben und die unverschuldete Säumnis belegen sollen, soweit sie nicht gerichtsbekannt oder offenkundig sind. Nicht ausreichend sind unsubstanziierte, in sich nicht schlüssige Darstellungen und Behauptungen.

 

Normenkette

FGO § 47 Abs. 1 S. 1, § 56

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 21.04.2004; Aktenzeichen I B 108/03)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Haftungsinanspruchnahme des Klägers für Abgabenrückstände der … GmbH (GmbH).

Der Beklagte nahm den Kläger in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der GmbH mit Haftungsbescheid vom 30. März 1998 für Steuerrückstände der GmbH in Anspruch. Während des Einspruchsverfahrens wurde die Haftung durch Bescheid vom 18. November 1999 auf die Körperschaftsteuer 1993 und steuerliche Nebenleistungen hierzu begrenzt und die Haftungssumme auf nunmehr rund 31.500 DM reduziert. Mit der am 20. April 2001 mit einfachem Brief zur Post gegebenen Einspruchsentscheidung wurde der Einspruch zurückgewiesen.

Mit der hiergegen mit Schriftsatz seines damaligen Prozessbevollmächtigten vom 31. Mai 2001 am 5. Juni 2001 erhobenen Klage macht der Kläger geltend, seine Inanspruchnahme sei rechtswidrig. Wegen der Versäumung der Klagefrist begehrte der damalige Prozessbevollmächtigte zugleich Widereinsetzung in den vorigen Stand. Die mit dem Führen des Fristenkontrollbuchs beauftragte Mitarbeiterin arbeite seit Jahren genau und zuverlässig. Nur Aufgrund der ungewöhnlichen Situation der...

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