Entscheidungsstichwort (Thema)
„Berechtigtes Interesse” an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten, ohne vorherige Anfrage beim Steuerpflichtigen selbst an einen Dritten gerichteten Auskunftsersuchens
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Rechtswidrigkeit eines Auskunftsersuchens, das sich durch Erteilung der begehrten Auskunft nach Einspruchseinlegung, aber noch vor Klageerhebung erledigt hat, kann nach Erledigung unter den Voraussetzungen der Fortsetzungsfeststellungsklage festgestellt werden.
2. Ein „berechtigtes Interesse” i. S. d. § 100 Abs. 1 S. 4 FGO kann u. a. unter dem Gesichtspunkt der Rehabilitierung sowie deshalb bestehen, weil die begehrte Feststellung voraussichtlich in einem beabsichtigten und nicht völlig aussichtslosen Schadensersatzprozess erheblich sein wird; es muss (noch) am Schluss der mündlichen Verhandlung vorliegen.
3. Die Frage, ob die Sachaufklärung durch den Beteiligten nicht zum Erfolg führt und deshalb ein Auskunftsersuchen ohne vorherigen Aufklärungsversuch bei dem Beteiligten selbst an einen Dritten gerichtet werden darf, ist von der Finanzbehörde im Wege der vorweggenommenen Beweiswürdigung zu entscheiden. Sofern diese Beweiswürdigung vertretbar ist, ist sie vom Gericht hinzunehmen.
4. Stellt sich im Rahmen einer Außenprüfung heraus, dass der Steuerpflichtige in erheblichem Umfang Betriebseinnahmen nicht erklärte und betrifft dies ggf. auch eine Vielzahl von Geschäftsbeziehungen, kann es ermessensgerecht sein, Auskunftsersuchen an Dritte zu richten, ohne zuvor den Steuerpflichtigen selbst zur Auskunft angehalten zu haben.
Normenkette
AO § 93 Abs. 1 Sätze 1, 3, §§ 85, 5; FGO § 100 Abs. 1 S. 4, § 102
Nachgehend
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass das Auskunftsersuchen des Beklagten vom 22...