Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtigkeit eines vom unzuständigen FA erlassenen Gewerbesteuermessbescheids. Unzulässigkeit einer bedingt eingelegten Klage. Gewerbesteuermessbetrag 1997
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Gewerbesteuermessbescheid ist nicht allein wegen örtlicher Unzuständigkeit des FA aufzuheben, denn diese bewirkt nicht zwangsläufig die Zuteilung an eine nicht hebeberechtigte Gemeinde. Der verwaltungsinternen Mitteilung des Gewerbesteuermessbetrags an die vom FA für hebeberechtigt gehaltene Gemeinde kommt keine Bindungswirkung zu, sie steht vielmehr unter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung im Zuteilungsverfahren nach § 190 AO 1977.
2. Soll das FA ein Schreiben nur dann als Klage ansehen, wenn es weiter an seiner Rechtsauffassung festhält, hängt die Klageerhebung von einer Bedingung ab, so dass die Klage unzulässig ist.
Normenkette
AO 1977 §§ 127, 125 Abs. 1 Nr. 1, § 190; FGO § 40 Abs. 1
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der Kläger wird im Finanzamt W. zur Einkommensteuer veranlagt. Da die ihn betreffenden steuerlich relevanten Sachverhalte für die Jahre 1985 bis 1992 nicht mehr aufgeklärt werden konnten, hatte der Kläger mit dem Finanzamt W. eine diese Veranlagungszeiträume betreffende Verständigung getroffen, die für die Einkommensteuer 1991 vorsah, dass die Steuer auf DM 0 festzusetzen war. Nachdem das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen L. – Steuerfahndung – festgestellt hatte, dass eine Frau … B. die Firma „K.” bei der Gemeinde K. angemeldet und die Geschäfte auf Grund eines Treuhandvertrags für den Kläger geführt hatte, setzte der Beklagte unter Zugrundelegung eines durch die Steuerfahndung im Einvernehmen mit dem Kläger geschätzten Gewinns von DM 97.500 den einheitlichen Gewerbesteuermessb...