Entscheidungsstichwort (Thema)
Besteuerungsrecht für stille Beteiligung an kasachischem Unternehmen nach DBA-Kasachstan. Teilwertabschreibung eines inländischen Unternehmens auf typische stille Beteiligung an ausländischem Unternehmen unterliegt § 2a Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EStG 2006. Abgrenzung zwischen stiller Beteiligung und atypisch stiller Gesellschaft. Voraussetzungen einer Gewinnbeteiligung bei stiller Gesellschaft
Leitsatz (redaktionell)
1. Deutschland hat nach dem DBA-Kasachstan das Besteuerungsrecht für die typische stille Beteiligung eines unbeschränkt steuerpflichtigen Einzelunternehmers an einer in Kasachstan ansässigen Kapitalgesellschaft kasachischen Rechts.
2. Geht eine zu einem Betriebsvermögen gehörende typische stille Beteiligung an einem Unternehmen unter, das seinen Sitz oder die Geschäftsleitung in einem ausländischen Staat hat, und wird deswegen im inländischen Betriebsvermögen eine Teilwertabschreibung auf die stille Beteiligung vorgenommen, so gehört die Teilwertabschreibung zu den „negativen Einkünften” i. S. d. den Verlustausgleich einschränkenden Regelung des § 2a Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EStG 2006.
3. Es liegt keine atypische stille Gesellschaft, sondern eine typische stille Gesellschaft vor, wenn u. a. eine Beteiligung nur am Gewinn, nicht aber am Verlust oder den stillen Reserven (einschließlich Firmenwert) bei Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses vereinbart ist, sich die gesellschaftliche Mitwirkung des Beteiligten auf die Zahlung seiner Einlage beschränkt, eine darüber hinausgehende Aktivität zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks nicht erkennbar ist und sich die Gestaltung der Beteiligung vielmehr so darstellt, dass der Beteiligte auf gesellschaftsrechtlicher Basis ohne Publizität, ohne Geschäftsleitungsbefugnis und ohne das Risiko persönlicher Ha...