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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil vom 05.06.2002 - 2 K 627/00 (veröffentlicht am 20.09.2002)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Schenkungsteuerpflicht einer unentgeltlichen Grundstücksübertragung durch eine Handwerkskammer an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Schenkungsteuer

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine freigiebige Zuwendung im Sinne des ErbStG liegt vor, wenn eine Schenkung nach § 516 BGB gegeben ist, denn im Erbschaftsteuerrecht gilt das Prinzip der Maßgeblichkeit des Zivilrechts.

2. Eine unentgeltliche Grundstücksübertragung von einer Handwerkskammer auf eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist nicht von der Erbschaftsteuer befreit, da § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b ErbStG wegen des Tatbestandsmerkmals der gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecke ersichtlich nur für Körperschaften des privaten Rechts gelten kann, und auch der Geltungsbereich der Befreiung für Gebietsköperschaften gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG nicht im Wege der Auslegung auf eine Realkörperschaft ausgedehnt werden kann.

 

Normenkette

ErbStG 1991 § 7 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 516; ErbStG 1991 § 13 Abs. 1 Nrn. 15, 16 Buchst. b

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 01.12.2004; Aktenzeichen II R 46/02)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob eine Grundstücksübertragung der Schenkungsteuer unterliegt.

Die Klägerin ist aufgrund notarieller Urkunde vom 10. April 1992 (UR-Nr. …/1992 des Notars …) von der Handwerkskammer M. das Grundstück … in … – Flurstücke … und … – unentgeltlich zu Alleineigentum übertragen worden. In Ziffer III des Kaufvertrages heißt es hierzu: „Die Übertragung erfolgt unentgeltlich. Eine Gegenleistung ist nicht zu erbringen”.

Der Beklagte, der in der Grundstücksübertragung auf die Klägerin eine freigebige Zuwendung unter Lebenden sah, setzte gegen die Klägerin mit Bescheid vom...

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