Entscheidungsstichwort (Thema)
Dreimonatsfrist für Verpflegungsmehraufwendungen bei Einsatzwechseltätigkeit. Einkommensteuer 1996
Leitsatz (amtlich)
Leiharbeitnehmer üben grundsätzlich eine Einsatzwechseltätigkeit aus. Bei einer Einsatzwechseltätigkeit gilt die Dreimonatsfrist des § 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 5 EStG für die Anerkennung von Verpflegungsmehraufwendungen nicht.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 Nr. 5, § 4 Abs. 5 Nr. 5 S. 5; LStR 1999 R 39 Abs. 1 S. 5
Nachgehend
Tenor
1. Abweichend von dem Einkommensteuerbescheid 1996 vom 05. Dezember 2001 wird die Einkommensteuer 1996 um 473 DM reduziert auf 5.031 DM festgesetzt.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
3. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren war notwendig.
4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des gegen ihn zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung von Verpflegungsmehraufwendungen bei Einsatzwechseltätigkeit.
Der Kläger war im Streitjahr als Leiharbeiter im Gewerk des Schiff- und Holzbaus für die Firma P. Industriemontage GmbH & Co. KG tätig.
Der Kläger reichte am 18. März 1997 seine Einkommensteuererklärung beim Beklagten ein. Darin machte er zunächst Aufwendungen für Arbeitsmittel in Höhe von 1.072,14 DM als Werbungskosten und weitere 89 DM als sonstige Werbungskosten geltend. Darüber hinaus füllte er die Kennziffer 54 „Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung” im Erklärungsbogen aus, weil er auf verschiedenen Baustellen tätig gewesen war. Kosten der ersten...