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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil vom 02.05.2001 - 2 K 444/99 (veröffentlicht am 21.09.2001)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erbschaftsbesteuerung und Steuerentstehung bei zu Gunsten eines Dritten abgeschlossenem Versicherungsvertrag; "Betagung" eines Anspruchs

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein zu Gunsten eines Dritten abgeschlossener Lebensversicherungsvertrag unterliegt auch dann als Erwerb von Todes wegen nach § 3 Abs.1 Nr.4 ErbStG und nicht als Schenkung unter Lebenden der Erbschaftsteuer, wenn der Begünstigte bereits vor dem Tod des Versicherungsnehmers unwiderruflich als Bezugsberechtigter benannt war.

2. Die Erbschaftsteuer hinsichtlich dieser Lebensversicherung ensteht nicht bereits am Todestag des Erblassers, sondern erst dann, wenn der Anspruch des Dritten auf die Auszahlung der Versicherungssumme nach Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalls nötigen Erhebungen des Versicherers fällig wird.

3. Erbschaft- und schenkungsteuerlich sind entsprechend dem Zivilrecht solche Ansprüche "betagt", die zwar entstanden, aber noch nicht fällig sind (gegen BFH-Urteil vom 18.3.1987 II R 133/84, BFH/NV 1989, 489).

 

Normenkette

ErbStG 1991 § 3 Abs. 1 Nr. 4; ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a; BGB § 813 Abs. 2; VVG § 11 Abs. 1; ErbStG § 1 Abs. 1 Nrn. 1-2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.08.2003; Aktenzeichen II R 58/01)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Zeitpunkt der Besteuerung einer Lebensversicherung.

Der damalige Ehemann der Klägerin verstarb am 22. September 1995 unfallbedingt. Die Klägerin schlug die Erbschaft aus. Sie war Bezugsberechtigte aus verschiedenen Lebensversicherungen bei drei Versicherungsgesellschaften. Zwei Gesellschaften zahlten im Jahre 1995 Versicherungssummen in Höhe von insgesamt 122.247 DM aus, während die dritte Versicherungsgesellschaft … wegen der ungeklärten Umstände des Todes des Versicherungsnehmers zunächst die Ermittlungsakte...

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    Erbschaftsteuer- und Schenk... / § 3 Erwerb von Todes wegen
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      (1) Als Erwerb von Todes wegen gilt   1. [1]der Erwerb durch Erbanfall (§ 1922 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), durch Vermächtnis (§§ 2147 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs (§§ 2303 ff. ...

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