Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil vom 01.03.2000 - 2 K 597/98 (veröffentlicht am 25.05.2000)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

rechtskräftig

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeld für auf Ausbildungsbeginn wartende Kinder; Überschreiten der kindergeldrechtlichen Einkommensgrenze als zu einer Rückforderung berechtigendes "rückwirkendes Ereignis"

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Kind ist auch dann kindergeldrechtlich nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c EStG zu berücksichtigen, wenn es schon einen Ausbildungsplatz sicher hat, aber noch auf den Beginn des nächsten Ausbildungsturnus warten muss (hier: Kindergeldanspruch für die Zeit von der Beendigung des Grundwehrdienstes bis zum frühest möglichen Studienbeginn).

2. Für den Kindergeldanspruch nach § 32 Abs.4 Satz 1 Nr.2b EStG ist es unbeachtlich, aus welchen Gründen die Berufsausbildung nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann; insoweit ist also nicht Voraussetzung, dass z.B. eine ablehnende Entscheidung über die Bewerbung um den angestrebten Ausbildungsplatz getroffen wurde.

3. Wird erst nach Bewilligung des Kindergeldes im Laufe des Jahres klar, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes über dem kindergeldrechtlich "unschädlichen" Grenzbetrag liegen werden, darf das Kindergeld aufgrund eines "rückwirkenden Ereignisses" nach § 175 Abs.1 Satz 1 Nr.2 AO 1977 zurückgefordert werden.

Normenkette

EStG 1996 § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2b; EStG 1996 § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2c; EStG § 32 Abs. 4 S. 2; AO 1977 § 175 Abs. 1 S. Nr. 2; AO 1977 § 155 Abs. 6; EStG 1996 § 31 S. 3

Tatbestand

Die Klägerin hat einen im Jahr 1977 geborenen Sohn, der in der Zeit von Juli 1996 bis April 1997 seinen Grundwehrdienst leistete; im Oktober 1997 nahm er ein Informatikstudium auf. Dieser Studiengang unterlag keinen Zulassungsbeschränkungen.

Im Streitjahr 1997 erhielt der Sohn der Klägerin neben seinem Wehrsold ein Entlassungsgeld in Höhe von DM 1.500, das ihm am 30. April ausgezahlt wurde....

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen

    Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

    Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

    mehr

    Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

    mehr

    Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

    Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

    mehr

    Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

    Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

    mehr

    Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

    mehr

    Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

    Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

    mehr

    Green Transformation Symbolbild

    ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

    mehr

    Kleines Flugzeug

    Repräsentationskosten

    mehr

    Mitarbeiter in einem Lager

    Stichprobeninventur

    mehr

    Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

    Rückstellung für Betriebsprüfung

    mehr

    Downloads

    Controller Magazin Special 2023

    Innovative Software für das Controlling

    mehr

    Whitepaper Sustainability Fin

    Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

    mehr

    CM SWK 2017

    Controller Magazin Spezial Software 2017

    mehr

    Zum Haufe Shop
    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Richtig buchen, Fehler vermeiden: Schwierige Geschäftsvorfälle
    Schwierige Geschäftsvorfälle richtig buchen

    Mit diesem Buch haben Sie bereits unter dem Jahr die Auswirkungen von Buchungen auf den Jahresabschluss im Blick. Schwierige Sachverhalte werden leicht verständlich erklärt. Mit nützlichen kostenlosen digitalen Extras.


    BFH VIII R 77/00
    BFH VIII R 77/00

      Entscheidungsstichwort (Thema) Kindergeld: Verzögerter Antritt eines zugesagten Ausbildungsplatzes  Leitsatz (amtlich) Ein Kind ist nicht nur dann nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG für das Kindergeld zu berücksichtigen, wenn es noch keinen ...

    4 Wochen testen

    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren