rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeld für auf Ausbildungsbeginn wartende Kinder; Überschreiten der kindergeldrechtlichen Einkommensgrenze als zu einer Rückforderung berechtigendes "rückwirkendes Ereignis"
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Kind ist auch dann kindergeldrechtlich nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c EStG zu berücksichtigen, wenn es schon einen Ausbildungsplatz sicher hat, aber noch auf den Beginn des nächsten Ausbildungsturnus warten muss (hier: Kindergeldanspruch für die Zeit von der Beendigung des Grundwehrdienstes bis zum frühest möglichen Studienbeginn).
2. Für den Kindergeldanspruch nach § 32 Abs.4 Satz 1 Nr.2b EStG ist es unbeachtlich, aus welchen Gründen die Berufsausbildung nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann; insoweit ist also nicht Voraussetzung, dass z.B. eine ablehnende Entscheidung über die Bewerbung um den angestrebten Ausbildungsplatz getroffen wurde.
3. Wird erst nach Bewilligung des Kindergeldes im Laufe des Jahres klar, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes über dem kindergeldrechtlich "unschädlichen" Grenzbetrag liegen werden, darf das Kindergeld aufgrund eines "rückwirkenden Ereignisses" nach § 175 Abs.1 Satz 1 Nr.2 AO 1977 zurückgefordert werden.
Normenkette
EStG 1996 § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2b; EStG 1996 § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2c; EStG § 32 Abs. 4 S. 2; AO 1977 § 175 Abs. 1 S. Nr. 2; AO 1977 § 155 Abs. 6; EStG 1996 § 31 S. 3
Tatbestand
Die Klägerin hat einen im Jahr 1977 geborenen Sohn, der in der Zeit von Juli 1996 bis April 1997 seinen Grundwehrdienst leistete; im Oktober 1997 nahm er ein Informatikstudium auf. Dieser Studiengang unterlag keinen Zulassungsbeschränkungen.
Im Streitjahr 1997 erhielt der Sohn der Klägerin neben seinem Wehrsold ein Entlassungsgeld in Höhe von DM 1.500, das ihm am 30. April ausgezahlt wurde....