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FG des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss vom 24.07.2001 - 3 V 15/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bescheinigung nach § 6b Abs. 9 EStG als Grundlagenbescheid

 

Leitsatz (redaktionell)

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob das FA das Tatbestandsmerkmal des § 6b Abs. 8 EStG, ob das Grundstück zum Zweck der Vorbereitung oder Durchführung von städtebaulichen Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen übertragen wurde, eigenständig prüfen darf, oder ob es nicht an die Bescheinigung einer Stadt (Grundlagenbescheid) gebunden ist, in der die Stadt bescheinigt hat, dass zum Zweck der Vorbereitung und ggf. Durchführung von städtebaulichen Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen das Grundstück an einen namentlich benannten Erwerber, der städtebauliche Sanierungsmaßnahmen selbst durchführt, veräußert worden ist.

 

Normenkette

EStG § 6b Abs. 8 S. 1 Nr. 2, Abs. 9, 1; AO 1977 § 171 Abs. 10, § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; FGO § 69 Abs. 2-3

 

Gründe

I.

Wegen der Darstellung des Sachverhaltes und des Streitstandes wird auf die zur Körperschaftsteuer 1993 und zum Gewerbesteuermessbetrag 1993 ergangenen Einspruchsentscheidungen vom 14. November 2000 sowie den Betriebsprüfungsbericht vom 18. Juni 1996 Bezug genommen.

Die Antragstellerin hat am 13. Dezember 2000 Klage gegen die Bescheide über die gesonderte Feststellung nach § 47 des Körperschaftsteuergesetzes – KStG – zum 31. Dezember 1993, über Körperschaftsteuer 1993 und über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag 1993 erhoben, über die bisher noch nicht entschieden ist (Az.: 3 K 524/00).

Am 05. März 2001 hat die Antragstellerin nach Ablehnung eines entsprechenden Antrages durch den Antragsgegner unter Bezugnahme auf das Verfahren 3 K 524/00 beantragt,

„die Vollziehung der angefochtenen Bescheide auszusetzen.”

Der Antragsgegner hat beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er verweist im wesentlichen auf die Einspruchsentscheidungen vom 14. N...

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