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FG des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss vom 17.03.1998 - II 444/97

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung

 

Tenor

Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht Magdeburg verwiesen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung.

Der Beklagte hat am 19. Oktober 1996 in der Diskothek … in welcher an diesem Tage eine Abendveranstaltung durchgeführt wurde, Geld im Betrage von 5.870 DM gepfändet. Der Kläger ist der Ansicht, daß diese Pfändung nicht rechtmäßig war und begehrt Herausgabe des Geldes.

Er behauptet hierzu, am 19. Oktober 1996 sei die Diskothek noch durch die … GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer … betrieben worden. Er – der Kläger – sei erst seit dem 13. November 1996 im Besitz einer gültigen Gaststättenerlaubnis.

 

Entscheidungsgründe

Der Anspruch kann nicht im Finanzrechtswege geltend gemacht werden.

Nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO ist der Finanzrechtsweg unter anderem gegeben in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten. Vorliegend handelt es sich schon nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, denn der Kläger macht geltend, daß eine Behörde des Beklagten unrechtmäßig gepfändet habe und der Beklagte dadurch gegenüber dem Kläger ungerechtfertigt bereichert sei (§ 812 Abs. 1 BGB). Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlicher oder bürgerlich-rechtlicher Art ist, bestimmt sich nach der wahren Rechtnatur des erhobenen Anspruchs, wie sie sich aus dem tatsächlichen Vortrag der klagenden Partei ergibt (Tipke/Kruse, AO/FGO, 16. Aufl., § 33 FGO Rn. 2). Nach herrschender Meinung stellen unberechtigte Eingriffe in das Vermögen Dritter im Wege der Zwangsvollstreckung eine Bereicherung in sonstiger Weise (Eingriffskondiktion) nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 BGB dar (vgl. Palandt, BGB, 56. Aufl., § 812 Rn. 37). Solche Bereicherungsansprüche si...

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