Entscheidungsstichwort (Thema)
Ernstliche Zweifel an der Festsetzung eines Verzögerungsgeldes gegenüber Steuerpflichtigen, die ihre Buchführung nicht gem. § 146 Abs. 2a AO verlagert haben
Leitsatz (redaktionell)
Bei summarischer Prüfung erscheint es ernstlich zweifelhaft, ob die Vorschriften über das Verzögerungsgeld gemäß § 146 Abs. 2b AO auch in den Fällen anwendbar sind, in denen dem Steuerpflichtigen eine Bewilligung nach § 146 Abs 2a AO zur Führung und Aufbewahrung von elektronischen Büchern und sonstigen elektronischen Aufzeichnungen in einem Mitgliedsstaat der europäischen Union nicht erteilt worden ist.
Normenkette
AO § 146 Abs. 2b, 2a; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3
Nachgehend
Tenor
Die Vollziehung des Bescheides vom 9. März 2010 über die Festsetzung eines Verzögerungsgeldes nach § 146 Abs. 2 b AO wird aufgehoben.
Der Antragsgegner trägt die Kosten.
Die Beschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines Verzögerungsgeldes nach § 146 Abs. 2 b Abgabenordnung (AO).
Am 9. September 2008 erließ das (seinerzeitige) Finanzamt … (FA …) gegen den Antragsteller (Ast) eine Prüfungsanordnung über die Durchführung einer allgemeinen Außenprüfung, welche sich auf Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer der Jahre 2004 bis 2006 erstrecken sollte. Die Außenprüfung sollte voraussichtlich Mitte/Ende September 2008 beginnen; der genaue Termin des Prüfungsbeginns sollte laut der Prüfungsanordnung dem Ast telefonisch mitgeteilt werden. Auf Antrag des Ast verschob das FA … den Prüfungsbeginn auf den 14. November 2008, wobei die Prüfung im FA … stattfinden sollte; dies teilte das FA … dem Ast mit Schreiben vom 23. Oktober 2008 mit. Mit diesem Schreiben forderte das FA … d...