Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

FG des Landes Brandenburg Urteil vom 30.04.1997 - 4 K 67/97 F

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

rechtskräftig

Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewinnfeststellung 1993

Tenor

Die Einspruchsentscheidung vom 12.12.1996 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahren trägt der Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Beschluß:

Die Hinzuziehung der Bevollmächtigten zum Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Gründe

Wegen nicht fristgerechter Abgabe der Erklärung schätzte der Beklagte mit Bescheid vom 16.11.1995 die Besteuerungsgrundlagen für die gesonderte Feststellung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft 1993 endgültig auf 51.731,00 DM.

Hiergegen legte der Kläger mit am 01.12.1995 beim Finanzamt eingegangenen Schreiben durch die Steuerberatersozietät A… und B… Einspruch ein. Aus dem Einspruchsschreiben, das eine Begründung des Einspruchs innerhalb der nächsten vier Wochen ankündigte, war nicht ersichtlich, inwieweit sich der Kläger durch den angefochtenen Feststellungsbescheid beschwert fühlte.

Nachdem der Kläger am 19.04.1996 seinen Einspruch immer noch nicht näher begründet hatte, forderte der Beklagte mit Verfügung vom selben Tage, gerichtet allein an Herrn Wilfried A…, Steuerberater, L…-straße 7, 29… M…, und unter Bezugnahme auf den Mandanten Herbert C…, auf, gemäß § 364 b Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung -AO- bis zum 20.05.1996 die Tatsachen anzugeben, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung der Mandant sich beschwert fühle. Das Schreiben, das mit einfachem Brief zur Post gegeben wurde, enthielt eine Belehrung über die mit der Fristsetzung verbundenen Rechtsfolgen.

Erst mit Schreiben vom 30.09.1996 übersandte die ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Geurts, EStG § 18 Selbständige Arbeit / 11.1.1 Betriebseinnahmen
    1
  • Frotscher/Geurts, EStG § 5 Gewinn bei Kaufleuten und bei ... / 4.1 Allgemeines
    1
  • Geschenke / 5 Wertbestimmung
    1
  • IFRS 01 - Erstmalige Anwendung der International Financi ... / [IAS 1]
    1
  • Schadensersatz / 1.4 Schadensersatz wegen Diskriminierung
    1
  • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 21 Besondere Vorschrift ... / 11.3 Rechtsbehelfsverfahren
    1
  • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 4 Nr. 20 [Theater, Orch ... / 2.2 Andere Unternehmer
    1
  • Verhaltenskodex: Wichtiges Element für das Compliance-Ma ... / 2 Beteiligungsrechte des Betriebsrats
    1
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
Haufe Shop: E-Rechnung wird zur Pflicht
E-Rechnung_Whitepaper_3D
Bild: Haufe Online Redaktion

Die verpflichtende Einführung der E-Rechnung im B2B-Bereich zum 1.1.2025 stellt eine wesentliche Neuerung für viele Unternehmen dar.


FG des Landes Brandenburg 2 K 713/96 K
FG des Landes Brandenburg 2 K 713/96 K

  Entscheidungsstichwort (Thema) Körperschaftsteuer 1993 und 1994  Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.  Gründe Die Klägerin führte bis zur Betriebsaufgabe am 10.07.1995 einen Einzelhandel mit Möbeln und ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Zum Finance Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren