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FG des Landes Brandenburg Urteil vom 23.08.2006 - 2 K 2012/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bewertung einer 1998 neu gebildeten Pensionsrückstellung. keine Verteilung des Mehrbetrages infolge Umstellung von den Heubeck-Richttafeln 1983 auf die Heubeck-Richttafeln 1998

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine im Wirtschaftsjahr 1998 erstmalig gebildete Pensionsrückstellung ist nach den Heubeck-Richttafeln 1998 zu bewerten. Ein Differenzbetrag zwischen dem Teilwert der Pensionsrückstellung nach den Heubeck-Richttafeln 1983 und den Heubeck-Richttafeln 1998 existiert in diesem Fall nicht und kann daher auch nicht auf das Erstjahr im Sinne des § 6a Abs. 4 Satz 3 EStG und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre verteilt werden.

 

Normenkette

EStG 1997 § 6a Abs. 4 Sätze 3, 6, 2

 

Tenor

Die Bescheide über Körperschaftsteuer 1999 und den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag 1999 vom 30. Juli 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. August 2003 werden abgeändert. Dem Beklagten wird aufgegeben, die geänderten Steuerfestsetzungen nach Maßgabe der Urteilsgründe zu errechnen, ferner der Klägerin das Ergebnis dieser Berechnungen unverzüglich mitzuteilen und die Bescheide mit dem geänderten Inhalt nach Rechtskraft dieses Urteils neu bekannt zu geben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu zehn vom Hundert, der Beklagte zu neunzig vom Hundert.

Das Urteil ist für die Klägerin wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Beschluss:

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird fürnotwendig erklärt.

 

Tatbestand

Die Klägerin erteilte ihrem Geschäftsführer am 7. Mai 1999 eine Pensionszu...

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