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FG des Landes Brandenburg Urteil vom 22.10.2003 - 2 K 1393/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Passivierung des Rückerstattungsanspruchs der Treuhandanstalt für von ihr geleistete Zinsen für Altkreditverbindlichkeiten. Zinserlass als verdeckte Einlage. Körperschaftsteuer 1991. gesonderter Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 KStG zum 01.01.1991 und zum 31.12.1991. einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags 1991. Steuerrate 1990. Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs und des vortragsfähigen Gewerbeverlustes 1990

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Treuhandunternehmen, welches im Zeitraum zwischen 1.7.1990 bis 30.6.1991 zivilrechtlich zur Zahlung von Zinsen für Altkreditverbindlichkeiten verpflichtet bzw. nach Zinsleistung durch die Treuhandanstalt einem Rückerstattungsanspruch der Treuhandanstalt ausgesetzt war, hat die Rückerstattungsverpflichtung handels- und steuerrechtlich auch dann als Verbindlichkeit bzw. bei Ungewissheit der Höhe nach als Rückstellung zu passivieren, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung der Erlass der Zinsen durch die Treuhandanstalt bereits auf Grund der Regelungen in Art. 25 Abs. 7 Einigungsvertrag und § 4 Abs. 2 EntschuldungsVO absehbar gewesen ist.

2. Verzichtet die Treuhandanstalt auf die Rückerstattung der von ihr gezahlten Altkreditzinsen führt dies zu einer verdeckten Einlage.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 1 Sätze 1, 5, § 5 Abs. 1; DMBilG § 36 Abs. 3; EntschuldungsVO § 4 Abs. 2 S. 2, § 2 Abs. 1; Einigungsvertrag Art. 25 Abs. 7; KStG § 8 Abs. 1; HGB § 249 Abs. 1

 

Tenor

Der Bescheid über die Steuerrate für 1990 sowie über die Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs und Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts vom 09. April 1998, der Bescheid für 1991 über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag vom 09. April 1998, der Bescheid über die gesonderte Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals gemäß § 47 KStG zum 01. Januar 1991 vom 26. November 1998, der Bescheid über die gesonderte Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals gemäß § 47 KStG zum 31. Dezember 1991 vom 07. Dezember 1998 sowie der Bescheid über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag 1991 vom 09. April 1998, jeweils in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 25. April 2000, werden abgeändert. Dem Beklagten wird aufgegeben, die geänderte Steuerfestsetzung nach Maßgabe der Urteilsgründe zu errechnen, ferner der Klägerin das Ergebnis dieser Berechnung unverzüglich mitzuteilen und die Bescheide mit den geänderten Inhalten nach Rechtskraft dieses Urteils neu bekannt zu geben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Beschluss:

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten wird für notwendig erklärt.

 

Tatbestand

Der VEB Energiekombinat L… wurde zum 01. Juli 1990 in die X.. Energieversorgung AG (X. AG) gemäß § 17 des Treuhandgesetzes – TreuhandG – umgewandelt. Anteilseignerin der X. AG war die Treuhandanstalt. Zum 31. Dezember 1998 wurde die X. AG auf die Klägerin verschmolzen.

In ihrer Eröffnungsbilanz zum 01. Juli 1990 passivierte die X. AG Verbindlichkeiten aus Altkrediten im Sinne von § 2 Abs. 1 der Entschuldungsverordnung vom 05. September 1990 (GBl. DDR I, 1435) – EntschuldungsVO – in Höhe von DM 53.126.183,10. Für den Zeitraum 01. Juli 1990 bis 31. Dezember 1990 entfielen hierauf Zinsen in Höhe von DM 2.112.000,–, die die Treuhandanstalt zunächst verauslagte. Die X. AG bildete im Hinblick auf die Zinslast eine Rückstellung zum 31. Dezember 1990 in Höhe von DM 2.112.000,–. Für den Zeitraum 01. Januar 1991 bis zum 30. Juni 1991 fielen Zinsen in Höhe von DM 2.789.000,– für die Altkredite an. Die X. AG bildete insoweit eine entsprechende Zinsverbindlichkeit.

Am 25. September 1991 beschloss die Treuhandanstalt, die Zinsen für die Altkredite bezogen auf den Zeitraum 01. Juli 1990 bis zum 30. Juni 1991 zu übernehmen. Die Klägerin löste hieraufhin die zum 31. Dezember 1990 gebildete Rückstellung sowie die zum 30. Juni 1991 gebildete Verbindlichkeit auf und stellte die Beträge von insgesamt DM 4.901.000,– in eine steuerfreie Rücklage ein.

Hingegen kam es weder am 25. September 1991 noch in der Folgezeit zu einem Erlass der Altkredite in Höhe von DM 53.126.183,10. Die X. AG führte ausweislich der Textziffer – Tz. – 76 des Berichts über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 1994 die Altkredite im November 1994 bis auf einen Betrag von 3.270.000,– zurück. Ausweislich der Tz. 79 des Berichts nahm die X. AG im November 1994 Kredite in Höhe von DM 49.856.000,– bei der Y… AG auf, die sie für die Tilgung ihrer Altkreditverbindlichkeiten verwendete.

In ihrer Bilanz zum 31. Dezember 1990 wies die X. AG einen Steuerbilanzverlust von DM 4.145.760,11 aus. Der Beklagte ging bei der Festsetzung der Steuerrate 1990 von einem um die Aufwendungen für die Jubiläumsrückstellung korrigierten Verlust von DM 4.128.210,11 aus und stellte mit Bescheid vom 09. Juli 1992 den verbleibenden Verlustabzug zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 1990 auf DM 2.851.503,– sowie den vortragsfähigen Gewerbeverlust zum 31. Dezember 1990 auf DM 1.465.800,– fest.

Für 1991 erklärte die X. AG einen Steu...

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