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FG des Landes Brandenburg Urteil vom 19.09.2001 - 2 K 1437/99 K

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Angemessenheitsprüfung der Gesamtausstattung eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers; Pensionsrückstellung als verdeckte Gewinnausschüttung

 

Leitsatz (redaktionell)

Lediglich bei der Prüfung der Angemessenheit der Gesamtbezüge eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers ist der Wert der Pensionszusage mit der sogenannten fiktiven Jahresnettoprämie zu bemessen. Ergibt sich demnach eine unangemessene Gesamtausstattung des Gesellschafter-Geschäftsführers ist für die Bewertung der verdeckten Gewinnausschüttung hingegen der Betrag der Zuführung zur Pensionsrückstellung anzusetzen.

 

Normenkette

KStG 1991 § 8 Abs. 3 S. 2; KStR 1995 Abschn. 32 Abs. 3 S. 2

 

Gründe

Kläger ist Herr A. als Verwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der B. Tief- und Hochbau GmbH i. GV. (im Folgenden „GmbH”). Die GmbH wurde am 08. März 1990 errichtet. Gegenstand des Unternehmens waren die Ausführung von Bauleistungen im Tiefbau, Straßen- und Wegebau sowie die damit in Verbindung stehenden Bauleistungen. Nach mehreren Änderungen im Gesellschafterverhältnis war zum 01. Januar 1993 Herr Ralf B. alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer. Auf Grund des mit ihm bereits am 08. März 1990 geschlossenen Anstellungsvertrages stand ihm zunächst ein Jahresgehalt von DM 72.000,– zu; dieses Jahresgehalt wurde auf Grund von Änderungen im Anstellungsvertrag zum 01. Dezember 1990 auf DM 110.400,–, zum 01. Juli 1991 auf DM 154.800,–, zum 01. Juni 1992 auf DM 186.000,–, zum 01. November 1992 auf DM 270.000,– und zum 01. Januar 1993 auf DM 292.500,– erhöht. Darüber hinaus stand Herrn B. eine Tantieme in Höhe von DM 217.467,– (1993) und DM 124.279,– (1994) zu. Des Weiteren belief sich der Arbeitgeberanteil der GmbH zur Krankenversicherung des Herrn B. in den Streitjahren auf DM 3.288,– (1993) und DM 3.664,– (1994). Zudem leistete die GmbH Direktversicherungsbeiträge zu Gunsten des Herrn B. in Höhe von DM 2.900,– (1993) und DM 3.760,– (1994). Der Sachwert aus der PKW-Gestellung zu Gunsten des Herrn B. belief sich im Jahr 1994 auf DM 7.134,–.

Zusätzlich zu den vorstehend genannten Leistungen erteilte die GmbH Herrn B. eine Pensionszusage am 01. Dezember 1993. Danach sollte Herr B. eine Alters- bzw. Hinterbliebenenversorgung erhalten, wenn er das 65. Lebensjahr vollendet oder eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch nimmt oder das Dienstverhältnis nach Vollendung des 60. Lebensjahres durch die GmbH oder im gegenseitigen Einvernehmen beendet wird. Die Altersversorgung sollte in Gestalt von fünf Jahresraten in Höhe von jeweils DM 593.379,– geleistet werden. Die GmbH sollte jedoch die Möglichkeit haben, statt dessen drei äquivalente Jahresraten in Höhe von DM 935.098,– auszuzahlen oder aber eine äquivalente Kapitalauszahlung in Höhe von DM 2.649.500,– vorzunehmen. Auch sollte es der GmbH freistehen, die Altersversorgung ganz oder teilweise in Form einer lebenslänglichen Altersrente zu erbringen. Die lebenslängliche Altersrente sollte nach Maßgabe der „Richttafeln 1982” und unter Ansatz eines Rechnungszinses von sechs Prozent p. a. DM 15.825,– monatlich betragen, wenn Herr B. bei Beginn der Rente verheiratet sein sollte, oder DM 19.056,– monatlich, wenn Herr B. bei Rentenbeginn nicht verheiratet sein sollte. Weiterhin bestimmte Nr. 6 der Pensionszusagenvereinbarung, dass bei der Zahlung von Renten eine jährliche Anhebung der Leistung um drei Prozent vorzunehmen sei; eine darüber hinausgehende Erhöhung sollte in dem Umfang erfolgen, wie der Preisindex für die Lebenshaltung erhöht werden würde. Die GmbH schloss zur Absicherung der Pensionszusage eine Rückdeckungsversicherung bei der Hamburg-Mannheimer Versicherungs AG ab. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Versorgungszusage vom 01.12.1993 Bezug genommen.

In ihrer Bilanz zum 31. Dezember 1993 führte die GmbH der Pensionsrückstellung einen Betrag von insgesamt DM 260.343,– hinzu; hiervon entfielen auf Herrn Ralf B. DM 185.576,–. In ihrer Bilanz zum 31. Dezember 1994 führte die GmbH einen Betrag von insgesamt DM 125.271,– der Pensionsrückstellung zu; hiervon entfielen DM 49.588,– auf Herrn B..

Der Beklagte folgte zunächst den Steuererklärungen der GmbH und erließ mit Datum vom 12. Juni 1995 einen Körperschaftsteuerbescheid für 1993 und ging hierbei von einem zu versteuernden Einkommen von DM 364.121,– aus. Zum 09. Oktober 1995 erließ der Beklagte einen Körperschaftsteuerbescheid für 1994 und ging hierbei von einem zu versteuernden Einkommen von DM 846.780,– aus. Mit Datum vom 11. Juni 1997 änderte der Beklagte den Bescheid für 1994 dahingehend, dass er nunmehr nur noch ein zu versteuerndes Einkommen von DM 839.218,– zugrunde legte.

Im Rahmen einer bei der GmbH durchgeführten Außenprüfung gelangte der Außenprüfer zu der Auffassung, dass die Herrn Ralf B. gezahlten Bezüge unter Einbeziehung der Tantieme, der sonstigen Gehaltsbestandteile sowie der Pensionszusage unangemessen hoch seien. Der Prüfer zog in d...

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