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FG des Landes Brandenburg Urteil vom 17.03.2005 - 5 K 805/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Nutzung eines Gebäudes „zu Wohnzwecken” bei vorübergehender Unterbringung von obdachlosen Suchtkranken. Investitionszulage 2000

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Gebäude, in dem obdachlosen Suchtkranken nach einer Alkoholentwöhnungsbehandlung keine abgeschlossenen Wohnungen, sondern nur unmöblierte Einzelzimmer für die Dauer von höchstens 12 Monaten zur Verfügung gestellt werden, um sie innerhalb dieses Jahres auf ein selbständiges Wohnen vorzubereiten, dient nicht „Wohnzwecken” im Sinne von § 3 Abs. 1 InvZulG 1999 und ist daher nicht investitionszulagebegünstigt.

 

Normenkette

InvZulG 1999 § 3 Abs. 1 Nr. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.12.2005; Aktenzeichen III R 27/05)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist Eigentümer eines in L…, M…-straße … gelegenen Hauses, welches sie bereits seit dem Jahre 1995 an die Drogenhilfe X. e.V. (X.) zur Nutzung überlassen hat. Die Drogenhilfe X. stellt obdachlosen Suchtkranken nach einer Alkoholentwöhnungsbehandlung unmöblierte Einzelzimmer für die Dauer von höchstens 12 Monaten zur Verfügung mit dem Ziel, diese innerhalb eines Jahres auf ein selbständiges Wohnen vorzubereiten. Für Suchtkranke, die auf eine Therapie warten, sind zwei möblierte Zimmer (1-Bett- und 2-Bettzimmer) vorhanden. Flur, Küche und Badezimmer werden von den Bewohnern gemeinschaftlich genutzt, ein ebenfalls vorhandener Gruppen- und Arbeitsraum ist nicht Bestandteil des mit den Bewohnern geschlossenen Mietvertrags. Das Mietverhältnis kommt nach Nummer 1 des zu den Investitionszulagenakten gereichten Mustermietvertrags nur zustande, wenn die Übernahme der Betreuungskosten nach § 39 BSHG gewährleistet ist. Das Mietverhältnis endet mit der Beendigung der Kostenübernahme. Nach Nummer 3 des Mustermietvertrags ist der Bewohner verpflichtet, an den pädagogischen Maßnahmen und Gruppengesprächen teilzunehmen und in einer Selbsthilfeorganisation mitzuarbeiten. Ausweislich Ziffer 4 des Mustermietvertrags gilt das Mietverhältnis bei Verstoß gegen den Grundsatz der Drogenfreiheit oder bei Verstoß gegen das absolute Alkoholverbot als aufgehoben. Den Bewohnern ist es im Rahmen dieses absoluten Alkoholverbots untersagt, Besuche von ehemaligen, rückfälligen Bewohnern oder anderen Personen zu empfangen, die Alkohol oder Drogen konsumieren. Die Wohnungsmiete tragen die Bewohner selbst. Ihnen wird ein Zimmerschlüssel für die Dauer ihres Aufenthaltes in dem Wohnheim ausgehändigt.

Die Klägerin führte im Jahre 2000 an diesem und anderen Gebäuden Erhaltungsarbeiten durch und stellten einen Antrag auf Investitionszulage nach § 3 InvZulG 1999. Anlässlich einer Investitionszulagensonderprüfung vertrat der Betriebsprüfer die Auffassung, das Gebäude diene nicht der entgeltlichen Nutzung zu Wohnzwecken. Der Beklagte setzte darauf hin mit Bescheid vom 25.3.2002 Investitionszulage ohne Berücksichtigung der auf das Gebäude M…-straße entfallenden Aufwendungen fest.

Mit ihrem Einspruch machte die Klägerin geltend, die Bewohner hätten in der Wohngemeinschaft ihr eigenes Mobiliar und würden den Haushalt eigenständig führen. Der Umstand, dass die Bewohner durch eine gesonderte Vereinbarung Betreuungsleistungen erhielten, sei für die Beurteilung der Frage, ob eine Nutzung zu Wohnzwecken vorliege, unerheblich. Es sei üblich, dass man als Mieter zusätzliche Dienstleistungen beispielsweise in Gestalt von Reinigungsarbeiten, Lieferung von Mahlzeiten oder ärztlicher Behandlung in Anspruch nehme.

Der Beklagte erließ am 5.11.2002 aus Gründen, die nicht Gegenstand des Klageverfahrens sind, einen Änderungsbescheid und wies den Einspruch im Übrigen mit Einspruchsentscheidung vom 3.4.2002 als unbegründet zurück.

Mit ihrer Klage macht die Klägerin geltend, es befänden sich zwei Wohnungen in dem Haus, die von Bewohnern in Form einer Wohngemeinschaft genutzt würden. Die Bewohner hätten dort ihren Hauptwohnsitz, verfügten über eigenes Mobiliar und reinigten und kochten selbständig. Das Wohnen stehe im Vordergrund, da die Wohnraumüberlassung nicht durch mehrere Nebenleistungen überlagert werde. Zu Unrecht gehe das Finanzamt davon aus, dass durch die für die Wohnungen geltenden Zugangsbeschränkungen der Charakter der Wohnraumüberlassung verloren gehe, denn es bestünden bei einer Vielzahl von Wohnungen solche Zugangsbeschränkungen (Altenwohnheime, Studentenwohnheime, Schwesternwohnheime).

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

unter Änderung des Investitionszulagenbescheides vom 25.3.2002 und der Einspruchsentscheidung vom 3.4.2003 die Investitionszulage auf 60.788,51 EUR festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er vertritt die Auffassung, die Tätigkeit der Drogenhilfe liege in dem Anbieten von Wohnraum, der durch integrierte Leistungen wie pädagogische Maßnahmen, Mitarbeit in Selbsthilfeorganisationen und Gruppengespräche überlagert sei. Insgesamt sei diese Leistung nach dem Urteil des BFH vom 6.3.1992 II...

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