Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1994
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
Am 25.11.1994 schlossen die Eltern des Klägers mit diesem einen als „Überlassung” bezeichneten Vertrag, in dem sie sich zur Übertragung eines mit einem Zweifamilienhaus bebauten Grundstücks auf den Kläger verpflichteten. Die Kläger wohnten – zusammen mit den Eltern und der Großmutter des Klägers – bis zu diesem Zeitpunkt unentgeltlich in dem Haus. In dem Übertragungsvertrag räumte der Kläger seinen Eltern ein grundbuchrechtlich gesichertes Wohnrecht an einer Wohnung ein und verpflichtete sich gegenüber seinen Eltern in Abschnitt III. 1. lit. b, Satz 1 des Übergabevertrags zur Leistung der Wohnnebenkosten sowie zur „Pflege und Verpflegung in gesunden und kranken Tagen, wie es ihrem Stand und Gewohnheiten entspricht, sobald sie hierzu nicht mehr selbst in der Lage sind”. Des weiteren räumte der Kläger seiner Großmutter an zwei weiteren Zimmern in dem Haus ein Wohnrecht ein, das grundbuchrechtlich als beschränkt persönliche Dienstbarkeit gesichert werden sollte, und verpflichtete sich, die auf die von der Großmutter genutzten Räume entfallenden Wohnnebenkosten zu tragen.
In ihrer Steuererklärung 1994 machten die Kläger für die Pflege und Verpflegung der Eltern des Klägers sowie für die Wohnnebenkosten folgende Aufwendungen als dauernde Lasten nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a Einkommensteuergesetz – EStG – geltend, die sie nach der Sachbezugsverordnung 1994 berechneten:
Heizung |
DM |
39,50 |
Beleuchtung |
DM |
2,70 |
Frühstück 12 % von DM 505,– |
DM |
60,60 |
Mittagessen 21 % von DM 505,– |
DM |
106,05 |
Abendessen 21 % von DM 505,– |
DM |
106,05 |
|
DM |
314,90 |
Erhöhung für den Ehegatten(80 % von DM 314,90) |
DM |
251,92 |
Monatliche Gesamtbelastung |
DM |
566,82. |
U...