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FG des Landes Brandenburg Urteil vom 12.12.2001 - 2 K 1668/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verpflegungsmehraufwand bei Einsatzwechseltätigkeit. Einkommensteuer 1998

 

Leitsatz (amtlich)

Hat der eine Einsatzwechseltätigkeit ausübende Arbeitnehmer an der Einsatzstelle eine zweite Wohnung inne, wozu auch ein Heim, ein möbliertes Zimmer oder ein Bauwagen gehören, richtet sich die für die Höhe der abziehbaren Verpflegungsmehraufwendungen maßgebliche Abwesenheitszeit i. S. des § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 und 3 EStG nach der Dauer der Abwesenheit von derjenigen Wohnung, die er zwecks Aufnahme der Einsatzwechseltätigkeit verlässt. Für die Frage, ob überhaupt ein Verpflegungsmehraufwand eintritt, ist auf die konkrete Verpflegungssituation an dem Ort der im Rahmen der Einsatzwechseltätigkeit aufgesuchten Tätigkeitsstätte abzustellen.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 5, § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 3, § 9 Abs. 1 S. 3 Nrn. 4-5, § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.05.2005; Aktenzeichen VI R 7/02)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger ist Bauarbeiter. Er war im Streitjahr unter anderem vom 15. bis 26. Juni in L. sowie vom 6. Juli bis 16. Oktober in M. tätig. In L. war der Kläger mit weiteren Personen in einer Pension, in M. in einem Bauwagen untergebracht. Der Kläger machte in diesem Zusammenhang folgende Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wegen einer Einsatzwechseltätigkeit geltend:

  1. L.,:

    • Fahrtkosten: 2 × 2 × 96 km [Entfernung] × DM 0,52 = DM 200,–
    • Verpflegungsmehraufwendungen:

      • • 4 × DM 20,– (Abwesenheitszeit von mindestens 14 Stunden) = DM 80,– und
      • • 6 × DM 46,– (Abwesenheitszeit von 24 Stunden) = DM 276,–
  2. M.:

    • Fahrtkosten:

      • • 9 × 2 × 420 km [Entfernung] × DM 0,52 = DM 3 931,– und
      • • 2 × 420 km × DM 0,70 = DM...

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