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FG des Landes Brandenburg Urteil vom 08.04.1997 - 3 K 1291/95 I

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Investitionszulage 1993

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.08.1998; Aktenzeichen III R 28/97)

 

Tenor

Abweichend von dem Investitionszulagebescheid vom 18.11.1994 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 05.09.1995 wird die Investitionszulage für das Kalenderjahr 1993 auf 76.276,00 DM festgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, sofern die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Beschluß:

Die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

 

Gründe

Die Klägerin ist auf dem Gebiet der Heizungs- und Sanitärtechnik, Elektromechanik und der Wärmelieferung tätig und mit dem Zentralheizungs- und Lüftungsbauhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen.

Sie errichtete im Kalenderjahr 1993 in verschiedenen Gebäuden vier Heizstationen, in denen sie zur Erfüllung ihrer mit den Gebäudeeigentümern abgeschlossenen Wärmelieferungsverträgen unter Verwendung von Gas Heizwasser erzeugt. Sie mietete hierzu von den Gebäudeeigentümern Räume an, in denen sie ihre Heizstationen errichtete. Die vertragliche Mietzeit beträgt jeweils 10 Jahre und verlängert sich um 5 Jahre, wenn nicht eine Partei vor Ablauf der Mietzeit der Verlängerung widerspricht. Bei Beendigung der Mietverhältnisse steht den Vermietern das Recht zu, die Wiederherstellung des früheren Zustandes zu verlangen oder die vom Mieter geschaffenen Einrichtungen zu übernehmen. Sofern die Vermieter die Einrichtungen übernehmen, hat die Klägerin Anspruch auf angemessene Entschädigung.

Gemäß den Wärmelieferungsverträgen, die ebenfalls eine Laufzeit vo...

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