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FG des Landes Brandenburg Urteil vom 07.03.2001 - 6 K 1806/99 KG

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kürzung der während eines Au-Pair-Aufenthalts im Ausland vereinnahmten Bezüge eines Kindes um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf in Form des durch die doppelte Haushaltsführung entstehenden Verpflegungsmehraufwands

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Das von einem Kind während seines als Berufsausbildung anzuerkennenden Au-Pair-Aufenthalts im Ausland neben freier Kost und Logis vereinnahmte Taschengeld ist bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge des Kindes nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG um den aufgrund einer doppelten Haushaltsführung in Form der Verpflegungsmehraufwendungen entstehenden ausbildungsbedingten Mehrbedarf zu kürzen.

2. Im Streitfall konnte offenbleiben, ob freie Kost und Logis --entsprechend der Auffassung der Verwaltung in DA-Fam EStG 2000, 63.4.2.3 Abs. 1 Nr. (BStBl I 2000, 635)-- als Naturalleistungen Bezüge sind.

 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 4 S. 3, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5, § 32 Abs. 4 Sätze 2, 1 Nr. 2 Buchst. a, § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.05.2002; Aktenzeichen VIII R 74/01)

 

Gründe

Die Klägerin ist Mutter der im März 1979 geborenen Tochter A…, die bis Anfang Januar 1999 arbeitslos war und sich in der Zeit vom 04. Januar 1999 bis Januar 2000 als Au-Pair in den USA (New York) aufhielt. Dort besuchte sie an drei Tagen in der Woche einen Sprachkurs. Der Sprachunterricht umfasste mit Vor- und Nachbereitung mindestens zehn Wochenstunden.

Während ihres Au-Pair-Aufenthaltes erhielt die Tochter der Klägerin freie Kost und Logis sowie Taschengeld in Höhe von $ 139 pro Woche.

Der Beklagte hob mit Bescheid vom 28. Januar 1999 die Festsetzung des Kindergeldes für die Zeit ab Februar 1999 auf. Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos.

Die Klägerin hat fristgerecht Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, dass ihr Kin...

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