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FG des Landes Brandenburg Urteil vom 05.12.2001 - 6 K 1585/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerpflicht der vom Deutschen Akademischen Austauschdienst wegen Abschluss eines Dienstvertrages mit einer ausländischen Gasthochschule gezahlten Ausgleichszuwendung. Einkommensteuer 1994

 

Leitsatz (amtlich)

Die einen Dienstvertrag mit einer ausländischen Gasthochschule voraussetzende, finanzielle Förderung der im Jahr 1994 weniger als zwei Monate dauernden Tätigkeit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Lehrerin an eine Universität in Kasachstan durch den Deutschen Akademischen Austauschdienst unterliegt nach Art. 15 Abs. 2 DBA UdSSR der inländischen Besteuerung und ist auch nicht nach § 3 Nr. 64 1. Halbsatz EStG in der vor der Änderung durch das Steueränderungsgesetz 2001 geltenden Fassung steuerbefreit.

 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 64; DBA UdSSR Art. 15 Abs. 2; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 1 S. 1

 

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid 1994 vom 10.12.1998 wird unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 16.09.2000 dahingehend geändert, dass Einnahmen der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 13.936,– DM und 6.212,– DM Werbungskosten der Besteuerung zugrunde gelegt werden. Das Finanzamt wird verpflichtet die Steuer nach Maßgabe der Urteilsgründe neu zu berechnen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern zu 40 von Hundert und dem Beklagten zu 60 von Hundert auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs abwenden, soweit nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Kläger sind verheiratet. Der Kläger erhielt ab dem 01.11.1994 ein Prodoktorandenstipendium von der Universität L. und bezog Ein...

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