Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1992
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Beschluß:
Der Streitwert wird auf DM 1.702,00 festgesetzt.
Gründe
Der Kläger erwarb in der ehemaligen DDR nach dreijährigem Studium an der Fachschule G… den Studienabschluß Ingenieur- Ökonom der Lebensmittelindustrie. Danach war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter sowie als Stadtrat für Verkehr, Energie, Umweltschutz und Wasserwirtschaft tätig. Von August 1990 bis März 1992 war er im Außendienst eines bauchemischen Unternehmens beschäftigt.
Der Studienabschluß des Klägers wurde nach der Wiedervereinigung in der Bundesrepublik nicht als gleichwertiger akademischer Bildungsabschluß anerkannt. Der Kläger hatte danach nur noch die Qualifikation eines Industriekaufmanns. Daher entschloß sich der Kläger im Jahr 1992, ein dreisemestriges Aufbaustudium an der Hochschule für Wirtschaft und Technik M… zu absolvieren, mit dem er den Titel Diplom-Wirtschaftsingenieur (FH) erwarb. Dieses Studium war ein Vollzeitstudium, das von März 1992 bis August 1993 dauerte.
Im Anschluß an das Aufbaustudium nahm der Kläger eine Tätigkeit als Vertriebsassistent im Außendienst einer Kreditversicherungsgesellschaft auf. Er bewirbt sich darüber hinaus bei unterschiedlichen Unternehmen und Stellen, und zwar sowohl bei Produktionsunternehmen als auch z.B. bei der Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen, der Josefs-Gesellschaft e.V. und der Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz.
In seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 1992 machte der Kläger DM 8.695,00 für Miete am Studienort, Verpflegungsmehraufwand sowie den Kauf eines Computers als Werbungskosten geltend.
Das FA erkannte diese Kosten nicht als Werbungskosten i.S.d. § 9 Abs. 1 EStG in Form von Fortbildungskosten an,...