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FG des Landes Brandenburg Urteil vom 02.03.2000 - 4 K 1182/99 BG

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rechtskräftig

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zurechnung eines auf fremdem Grund und Boden befindlichen Bungalows zur wirtschaftlichen Einheit des Grundvermögens

Leitsatz (redaktionell)

Ein auf fremdem Grund und Boden befindlicher Bungalow, der nach fortgeltendem DDR-Recht unabhängig vom Grund und Boden im zivilrechtlichen Eigentum eines Nutzungsberechtigten steht, ist diesem als wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens auch dann zuzurechnen, wenn das Amtsgericht die Eintragung des Rechts zum Besitz ablehnt.

Normenkette

BewG § 19; BewG § 129; BewG-DDR § 50 Abs. 3; Schuldrechtsanpassungsgesetz; ZGB DDR § 295

Gründe

Streitig ist die Rechtmäßigkeit des Einheitswertbescheides auf den 01.01.1991 vom 14.01.1999 mit Wirkung für die Grundsteuer ab dem 01.01.1995 für einen auf fremden Grund und Boden befindlichen Bungalow in L......

Die Kläger haben den Bungalow im Oktober 1987 gekauft. Der Eigentumswechsel wurde am 10.11.1987 von der Gemeinde bestätigt.

Sie machen im wesentlichen geltend, der Bungalow sei bewertungsrechtlich bis zur deutschen Einheit nicht erfasst worden, was nunmehr einer Bewertung entgegenstünde. Weiter läge eine Ungleichbehandlung nach dem Schuldrechtsanpassungsgesetz vor. Insoweit verweisen die Kläger auf den Beschluss des Amtsgerichts Bernau vom 12.02.1997, mit welchem der Antrag auf Eintragung in das Gebäudegrundbuch und somit des Rechts zum Besitz abgelehnt wurde. Sie könnten über ihr Eigentum nicht frei verfügen und den Grundstückseigentümer wirtschaftlich nicht von der Einwirkung auf den Bungalow ausschließen. Es gäbe daher für sie kein wirtschaftliches Eigentum im Sinne der Wertverhältnisse auf den 01.01.1935. Weder Erweiterungsbauten noch Nutzungsänderungen seien ohne Zustimmung des Grundstückseigentümers möglich. Das Schuldrechtsanpassungsgesetz beinhal...

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