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FG Bremen Urteil vom 29.08.2000 - 200249K 2

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Emessensausübung des FA bei Entscheidung über nicht begründete Einsprüche gegen Zwangsmittelbescheide; Verwirkung bei bis zu zweijähriger Nichtbearbeitung von Einsprüchen gegen Zwangsmittelbescheide durch das FA

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Werden Einsprüche gegen die Androhung und Festetzung von Zwangsmitteln wegen der Nichtabgabe von Steuererklärungen nicht begründet, muss das FA im Rahmen seiner Ermessensausübung in der Einspruchsentscheidung nicht auf aktenkundige Vorgänge früherer Jahre oder die - dem FA nicht bekannte - Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch die Steuerpflichtige eingehen, die der Abgabe der jetzt anforderten Steuererklärungen möglicherweise entgegenstehen; das FA ist auch nicht verpflichtet, der Steuerpflichtigen im Hinblicke darauf, dass neues Vorbringen in einem möglichen Klageverfahren nicht mehr berücksichtigt werden könnte, vor Erlass der Einspruchsentscheidung nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

2. Es ist zweifelhaft, ob die Rechtsgrundsätze zur Verwirkung bei mehrjähriger Nichtbearbeitung eines Einspruchs gegen einen Steuer- oder Haftungsbescheid durch das FA ohne weiteres auf die mehrjährige Nichtbearbeitung von Einsprüchen gegen Zwangsmittelbescheide übertragen werden können; im Streitfall konnte sich die Klägerin jedenfalls schon deshalb nicht auf Verwirkung aufgrund der bis zu zweijährigen Nichtbearbeitung ihrer Einsprüche berufen, weil sie selbst in dieser Zeit ihrer nach wie vor bestehenden gesetzlichen Pflicht zur Abgabe der Steuererklärungen nicht nachkam.

 

Normenkette

AO 1977 § 328 Abs. 1, §§ 329, 5; AO § 367 Abs. 2 S. 1; AO 1977 §§ 149, 332; BGB § 242; AO 1977 § 333

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.05.2001; Aktenzeichen VII R 79/00)

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Androhung ...

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