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FG Bremen Urteil vom 28.08.2014 - 3 K 9/14 (1)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein zwingender Erlass der Rückforderung von Kindergeld, das bei der Berechnung von Leistungen vom Job-Center als Einkommen angesetzt wurde. gerichtliche Überprüfungmöglichkeiten von Billigkeitsmaßnahmen. Zweck des § 37 Abs. 2 AO

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Es besteht keine generelle Verpflichtung der Familienkasse, einen Billigkeitserlass auszusprechen, wenn Kindergeld bei der Berechnung von Leistungen nach dem SGB II als Einkommen angesetzt wurde und es später mangels eines Kindergeldanspruchs zur Rückforderung des Kindergeldes kommt. Vielmehr ist im Billigkeitsverfahren das Verhalten des Kindergeldberechtigten bzw. Abzweigungsempfängers, des Sozialleistungsträgers und der Familienkasse zu würdigen und abzuwägen.

2. Die Entscheidung über einen Erlassantrag ist eine Ermessensentscheidung, die von den Gerichten in den von § 102 FGO gezogenen Grenzen nur daraufhin überprüft werden kann, ob die Behörde bei ihrer Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem ihr eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat.

3. Zweck des § 37 Abs. 2 AO ist es, den Behörden zu ermöglichen, den durch eine rechtsgrundlose Überzahlung von Kindergeld eingetretenen Vermögensnachteil beim Kindergeldempfänger geltend zu machen.

 

Normenkette

AO §§ 227, 5, 37 Abs. 2; EStG § 32 Abs. 4, § 70 Abs. 2; FGO § 102

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger einen Anspruch auf Erlass zurückgeforderten Kindergeldes für die Monate September 2007 bis April 2008 für das Kind A., geboren am …, hat.

Der Kläger ist Vater der Töchter A. und C.

Am 5. September 2006 ging bei der Familien...

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