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FG Bremen Urteil vom 18.03.2004 - 1 K 388/02 (3)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuordnung einer Bürgschaftsverbindlichkeit zum notwendigen bzw. gewillkürten Sonderbetriebsvermögen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Zahlungen aus der Inanspruchnahme einer vom Kommanditisten zugunsten einer GmbH eingegangenen Bürgschaft mindern den festzustellenden Gewinn der KG nicht als Sonderbetriebsausgabe, wenn der Kommanditist weder unmittelbar noch mittelbar an der GmbH beteiligt ist, da die 51 %-ige Beteiligung der KG an der GmbH dem notwendigen Betriebsvermögen zuzurechnen ist und es an dem für die Annahme notwendigen Sonderbetriebsvermögens II nötigen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern des aktiven Sonderbetriebsvermögens oder mit Verbindlichkeiten der KG fehlt.

2. Allein enge wirtschaftliche Verbindungen zwischen der KG und der GmbH reichen für die Zuweisung der Bürgschaftsverbindlichkeit zum Sonderbetriebsvermögen nicht aus.

3. Die Zuordnung zum gewillkürten Sonderbetriebsvermögen setzt einen zeitnahen, eindeutigen, nach außen manifestierten Widmungsakt voraus.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 4 Abs. 4, 1, § 5 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.06.2006; Aktenzeichen VIII R 31/04)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Mit seiner Klage begehrt der Kläger Y. – nur noch – die weitere Änderung des an ihn als ehemaligen Gesellschafter der X-GmbH & Co. KG ergangenen geänderten Feststellungsbescheids 1993 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen dahin, dass ihm aus der Inanspruchnahme von Bürgschaften, die er zugunsten der H-GmbH gegeben hatte, entstandene Aufwendungen und weitere mit der H-GmbH zusammenhängende und von ihm gezahlte Gerichts- und Rechtsanwaltskosten gewinnmindernd berücksicht...

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