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FG Bremen Urteil vom 17.01.2017 - 1 K 111/16 (5)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Pauschalversteuerung von Sachgeschenken an Arbeitnehmer von Geschäftspartnern nach § 37b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Gewährt ein Unternehmen Arbeitnehmern von Geschäftspartnern Sachgeschenke (z. B. Porzellanartikel, Bücher, Weinpräsente) nur deswegen, weil sie Arbeitnehmer der Geschäftspartner sind, und sind keine anderen Gründe bzw. Rechtsbeziehungen für die Geschenke ersichtlich, ist eine vom FA vorgenommene pauschale Besteuerung nach § 37b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG nicht zu beanstanden.

2. Für die Frage, ob die gewährten Geschenke an die Arbeitnehmer der Geschäftspartner Arbeitslohn darstellen, kommt es nicht darauf an, ob zwischen dem zuwendenden Unternehmen und den Empfängern der Geschenke ein Leistungsaustausch stattgefunden hat und die gewährten Sachgeschenke eine Gegenleistung für eine konkrete Dienstleistung des Arbeitnehmers sind. Vielmehr stellen Zuwendungen durch Dritte Arbeitslohn dar, wenn sie sich für den Arbeitnehmer wirtschaftlich als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellen und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen.

 

Normenkette

EStG § 37b Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Nachforderung von Lohnsteuer und sonstigen Lohnabzugsbeträgen wegen von der Klägerin an Arbeitnehmer von Geschäftspartnern zugewendeter Geschenke.

Die Klägerin, eine GmbH, beschäftigte im Streitzeitraum 2011 bis 2014 36 Arbeitnehmer. Unternehmensgegenstand sind die Konstruktion und der Bau von … für die industrielle und nichtindustrielle Fertigung.

Sie erbrachte im Streitzeitraum an Arbeitnehmer von Geschäftsfreunden Geschenke im Wert von über 10 EUR in Höhe von insgesamt 9.005,42 EUR und im Wert von über 35 EUR in Höhe von insgesamt 6.783,53 EUR. Es handelte sich um Porzellanartikel, Bücher, Konditoreiwaren, Weinpräsente, Tankkarten, Blumenpräsente, Lederwaren, Haushaltswaren und Geschenkartikel

Ferner nahm sie eigenen Arbeitnehmern gegenüber Zuwendungen im Wert von über 44 EUR in Höhe von 1.446,19 EUR vor. In den Lohnsteueranmeldungen der Klägerin wurden die Geschenke und Zuwendungen nicht berücksichtigt.

Bei einer im Jahr 2015 bei der Klägerin durchgeführten Lohnsteueraußenprüfung wurden die Geschenke und Zuwendungen festgestellt. Die Klägerin beantragte die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG. Nach den Feststellungen des Prüfers waren Lohnsteuern nach einem Steuersatz von 30% für die Geschenke an Arbeitnehmer von Geschäftspartnern der Klägerin in Höhe von 4.736,69 EUR und für Zuwendungen an Arbeitnehmer der Klägerin in Höhe von 433,86 EUR festzusetzen.

Mit Nachforderungsbescheid vom 17. November 2015 wurden gegen die Klägerin Lohnsteuer in Höhe von 5.170,53 EUR sowie Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und Arbeitnehmerkammerbeitrag festgesetzt. Der Gesamtbetrag belief sich auf 5.816,81 EUR.

Am 11. Dezember 2015 wurde Einspruch eingelegt. Eine pauschale Versteuerung nach § 37b Abs. 1 EStG komme nur dann in Frage, wenn der Empfänger der Geschenke Einkünfte erziele. Die von der Klägerin überreichten Geschenke stünden zwar mit dem Dienstverhältnis der Arbeitnehmer von Dritten im Zusammenhang, seien ihnen jedoch nicht als Frucht ihrer Arbeit überlassen worden. Die Klägerin wolle nicht anstelle des Arbeitgebers eine Arbeitsleistung vergüten.

Mit Schreiben vom 21. Januar 2016 wurde durch die Rechtsbehelfsstelle des Beklagten zum Einspruch Stellung genommen.

Mit Einspruchsentscheidung vom 29. August 2016 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Nach § 37b Abs. 1 Satz 1 EStG könnten Steuerpflichtige die Einkommensteuer für Geschenke im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG mit einem Pauschsteuersatz von 30% erheben. Einnahmen seien nach § 8 Abs. 1 EStG alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestünden und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten zuflössen. Ein Wertzuwachs sei durch eine der in § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG aufgezählten Einkunftsarten veranlasst, wenn insoweit ein nicht nur äußerlicher, sondern sachlicher, wirtschaftlicher Zusammenhang gegeben sei. Bei den Arbeitnehmern der Geschäftspartner der Klägerin bestehe ein solcher Zusammenhang mit deren Einkünften aus selbständiger Arbeit durch den konkreten Zusammenhang mit deren für die Geschäftspartner geleistete Arbeit, ohne die die Geschenke nicht gewährt worden wären.

Am 28. September 2016 ist die Klage erhoben worden. Der Nachforderungsbescheid sei zu ändern. Die Klägerin trägt vor, dass es sich bei den beschenkten Personen um Arbeitnehmer von Geschäftspartnern der Klägerin handele. Die Anwendung von § 37b EStG setze jedoch voraus, dass die Geschenke bei den Arbeitnehmern zu einkommensteuerbaren Einkünften führten. Sie müssten die Geschenke für eine Leistung und somit als Frucht für ihre Arbeit erhalten. Da zwischen der Klägerin und den Arbeitnehmern der Klägerin kein Leistungsaustausch stattgefunden habe, könne es sich bei den...

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