Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeldanspruch bei einjährigem Work & Travel-Jahr und anschließendem Studium des volljährigen Kindes in Australien
Leitsatz (redaktionell)
1. Ist das volljährige Kind im Juni 2019 für ein Work & Travel – Jahr nach Australien gereist, hat es sich im Laufe dieses Jahres entschlossen, im Zeitraum von Juli 2020 bis März 2022, also für rund 1,5 Jahre in Perth/Australien ein Studium zu absolvieren und ist es im gesamten Zeitraum von Juni 2019 bis März 2022 aufgrund der nur kurzen Dauer der ausbildungsfreien Zeiten, der coronabedingten Reiserestriktionen sowie fehlender Geldmittel nicht nach Deutschland zurückgekehrt, so spricht das für eine Aufgabe des Wohnsitzes in der inländischen Wohnung der Mutter spätestens ab Studienbeginn, sodass nach § 63 Abs. 1 Satz 6 EStG kein Kindergeldanspruch besteht.
2. Das Innehaben einer Wohnung als Voraussetzung für einen Wohnsitz im steuerrechtlichen Sinne ist objektiviert; insoweit sind die tatsächlichen Verhältnisse ohne Rücksicht auf persönliche oder finanzielle Beweggründe und Absichten entscheidend. Formalrechtliche Merkmale wie die polizeiliche Meldung im Inland oder die Erteilung einer Identifikationsnummer nach § 139b AO durch das Bundeszentralamt für Steuern oder die steuerrechtliche Behandlung der Mutter können daher keinen inländischen Wohnsitz des Kindes begründen.
Normenkette
EStG § 1 Abs. 1, § 62 Abs. 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Sätze 1, 6; AO § 9 Sätze 1-2
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem die Beklagte ihren Antrag auf Festsetzung von Kindergeld für ihre Tochter D., geboren … 1997, ab Juli 2020 ablehnte.
Die Klägerin wohnt mit ihrem Ehemann unter der Anschrift … ...