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FG Bremen Urteil vom 07.02.2007 - 3 K 73/05 (5)

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rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 7 Satz 2 GewStG i.d.F. des StBAÄG. Anwendung von § 3 Nr. 40 Buchst. b EStG und § 8b Abs. 6 i.V.m. Abs. 2 KStG bei der Ermittlung des Gewerbeertrags im Erhebungszeitraum 2002

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Anwendung des § 7 Satz 2 GewStG i.d.F. des StBAÄG vom 23.7.2002 (BGBl. 2002 I S. 2715), wonach nunmehr Gewinne aus der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen bei der Bemessung des Gewerbeertrages zu berücksichtigen sind, soweit sie nicht auf unmittelbar beteiligte natürliche Personen entfallen, stehen verfassungsrechtliche Bedenken auch insofern nicht entgegen, wie Gewinne aus der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen, die zwar in 2002 entstehen, aber auf obligatorischen Verträgen beruhen, die vor dem am 20.12.2001 erfolgten Gesetzesbeschluss zum UntStFG geschlossen wurden, erfasst werden. Es liegen insbesondere weder ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Verbot unzulässiger Rückwirkung von Gesetzen noch ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz vor.

2. Bereits im Erhebungszeitraum 2002 sind die Vorschriften des § 3 Nr. 40 Buchst. b EStG und des § 8b Abs. 6 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 KStG bei der Ermittlung des nach § 7 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 GewStG gewerbesteuerrechtlich relevanten Gewinnes anzuwenden, so dass der Teil des Veräußerungsgewinns, der auf der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften beruht, bei natürlichen Personen zur Hälfte und bei Körperschaften in vollem Umfang außer Ansatz bleibt.

 

Normenkette

GewStG § 7 S. 2; StBAÄG § 36 Abs. 1; UntStFG Art. 4 Nr. 2; GewStG § 7 S. 4 i.d.F. des EURLUmsG; EStG § 3 Nr. 40b; KStG § 8b Abs. 6, 2; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3; StBAÄG Art. 5 Nr. 1

 

Tenor

Der Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag 2002 vom 17. ...

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