Entscheidungsstichwort (Thema)
Nach der Tonnagebesteuerung ermittelter Gewinn als Gewerbeertrag. Gewerbe-Verlustfeststellung 2000
Leitsatz (redaktionell)
Der nach der Tonnagebesteuerung (§ 5a EStG) ermittelte Gewinn einer KG, die ein Handelsschiff im internationalen Verkehr betreibt, gilt fiktiv als Gewerbeertrag nach § 7 Satz 1 GewStG. Hinzurechnungen (§ 8 GewStG) und Kürzungen (§ 9 GewStG) sind ausgeschlossen.
Normenkette
GewStG § 7 Sätze 1, 3, §§ 8-9; EStG § 5a
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin erstrebt mit der Klage eine Erhöhung des für das Streitjahr (2000) festgestellten Gewerbeverlustes um nach ihrer Auffassung vorzunehmende Kürzungen des Tonnagegewinns nach § 9 Nr. 3 Satz 2 GewStG bzw. eine Kürzung um die an Gesellschafter geleisteten Sondervergütungen.
Die Klägerin (N KG) ist eine Kommanditgesellschaft mit einem Kommanditkapital im Streitjahr DM, wobei die Komplementärin, die N GmbH, keine Einlage geleistet hat. Die Klägerin hat einen aus drei Mitgliedern bestehenden Beirat, deren Vorsitzender eine Vergütung erhält. Gegenstand des Unternehmens der N KG war im Streitjahr der Betrieb des Gastankers „E”.
Die E war im Streitjahr, nachdem sie zuvor einige Jahre treuhänderisch auf eine Tochtergesellschaft in Curacao übertragen worden war, unter der Flagge der Niederländischen Antillen im Schiffsregister des Amtsgerichtes Bremen eingetragen. Bis zum Jahr 2005 übernimmt die E im Rahmen eines Ertragspools Gas-Transporte.
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2000 beantragte die Klägerin, die Gewinnermittlung ab dem 01.01.2000 pauschaliert nach der Tonnage (§ 5 a EStG) vorzunehmen. Diesem Antrag gab der Beklagte unter dem ...