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FG Bremen Beschluss vom 24.06.1998 - 298012V 2

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zinsen zur Körperschaftsteuer 1995 (Aussetzung der Vollziehung)

 

Tenor

Die Vollziehung des Bescheides für 1995 über Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Feststellung nach § 47 Abs. 2 KStG vom 12. September 1997, hinsichtlich der Festsetzung der Körperschaftsteuer und des Solidaritätszuschlages geändert durch Bescheid vom 2. Oktober 1997, wird hinsichtlich der Zinsen zur Körperschaftsteuer in Höhe von … DM ausgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Der Streitwert wird auf … DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Aufgrund der am 1. Juli 1997 von der Antragstellerin eingereichten Steuererklärungen erging am 12. September 1997 der Bescheid für 1995 über Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Feststellung nach § 47 Abs. 2 KStG, in dem zugleich Zinsen zur Körperschaftsteuer in Höhe von … DM festgesetzt wurden. Die Berechnung der Zinsen wurde im Bescheid wie folgt erläutert:

…

In den Erläuterungen dazu heißt es, daß die Zinsen nach § 233 a AO festgesetzt worden seien. Weiter wird wörtlich ausgeführt:

„Dieser Bescheid enthält aus Gründen der Zinsberechnung nach § 233 a AO nicht die für den Veranlagungszeitraum beschlossene und durchgeführte Gewinnausschüttung. Ein geänderter Steuerbescheid unter Berücksichtigung dieser Ausschüttung wird Ihnen in Kürze zugehen.”

Mit Änderungsbescheid vom 2. Oktober 1997 zog der Antragsgegner von der bisher festgesetzten Körperschaftsteuer einen „KSt-Minderungsbetrag auf Ausschüttungen” von jetzt … DM ab. Die Körperschaftsteuer wurde in dem Bescheid nunmehr auf DM … festgesetzt. In den Erläuterungen des Änderungsbescheides vom 2. Oktober 1997 heißt es, daß „eine bisherige etwaige Zinsfestsetzung bestehen … bleibt”.

Der Ansatz des KSt-Minderungsbetrages auf Ausschüttungen beruht auf dem Gesellschafterbeschluß … Antragstellerin vom 26. August 1996, der dem Antragsgegner mit der Kapitalertragsteueranmeldung für 1996 am 3. Januar 1997 vorgelegt worden war. In dem Gesellschafterbeschluß heißt es, daß für das Geschäftsjahr 1995 eine Dividende von DM … beschlossen worden sei, die am 16. Dezember 1996 zur Auszahlung fällig sei.

Am 14. Oktober 1997 legte die Antragstellerin Einspruch gegen die Zinsfestsetzung im Bescheid vom 12. September 1997 mit dem Begehren ein, die Nachforderungszinsen auf DM … herabzusetzen und Aussetzung der Vollziehung in Höhe des Differenzbetrages von DM … zu gewähren. Zur Begründung führte sie aus, daß der durch das Jahressteuergesetz 1997 neu in den § 233 a AO eingefügte Abs. 2 a bewirken solle, daß rückwirkende Ereignisse und Verlustrückträge bei der Verzinsung erst dann berücksichtigt werden sollten, wenn entsprechende Liquiditätsvor- oder -nachteile vorlägen. Nach § 27 Abs. 3 Satz 1 KStG trete die Minderung (oder Erhöhung) der KSt schon für den Veranlagungszeitraum ein, für den die Ausschüttung erfolge. Entsprechend sei die Gewinnausschüttung nach § 278 HGB bei der Berechnung der KSt bereits in der Handelsbilanz für das abgelaufene Wirtschaftsjahr zu berücksichtigen, wenn ein entsprechender Gewinnverwendungsvorschlag vorliege. Zwar werde eine im Folgejahr für das Vorjahr erfolgende offene Gewinnausschüttung vom Wortlaut der Vorschrift erfaßt, doch widerspreche die Anwendung der Vorschrift dem Sinn und Zweck der Neuregelung. Der Gesetzeswortlaut gehe weit über das gesetzgeberische Ziel hinaus; dies sei Grundlage der Verfügung der OFD Münster vom 12. Februar 1997, DB 1997, 553. Eine Verzinsung sei auch wirtschaftlich nicht gerechtfertigt. Der Begriff des rückwirkenden Ereignisses sei daher entsprechend dem Sinn und Zweck des Gesetzes einschränkend in der Weise auszulegen, daß jedenfalls solche Gewinnausschüttungen nicht erfaßt werden dürften, die noch vor Ablauf des Folgejahres bei der Körperschaft abflössen.

Mit Verfügung vom 10. Dezember 1997 lehnte der Antragsgegner den AdV-Antrag als unbegründet ab.

Mit seinem am 12. Januar 1998 bei Gericht gestellten AdV-Antrag verfolgt die Antragstellerin ihr Aussetzungsbegehren weiter. Sie bezieht sich auf ihr bisheriges Vorbringen und verweist erneut auf die Verfügung der OFD Münster, DB 1997, 553. Im übrigen vertritt sie die Auffassung, daß ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot des Art. 20 Abs. 3 GG vorliege, da die Ausschüttung vor Inkrafttreten des JStG 1997 erfolgt sei.

Die Antragstellerin beantragt,

die Vollziehung des Bescheides über Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Feststellung nach § 47 Abs. 2 KStG vom 12. September 1997 hinsichtlich der Festsetzung von Zinsen in Höhe von DM … auszusetzen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Er trägt vor: Der Gesetzgeber habe sich bei seiner Entscheidung zur Einführung eines besonderen Zinslaufs für Verlustrückträge und rückwirkende Ereignisse daran orientiert, wann Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis „abstrakt” entstünden und inwieweit jeweils spätere Umstände, Ereignisse und dergleichen diesen Steueranspruch „rückwirkend” veränderten. Da die Ansprüche aus dem Steuerschuldver...

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