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FG Bremen Beschluss vom 13.10.2009 - 2 V 115/09 (1)

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rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilweise ermäßigter Steuersatz bzw. Regelsteuesteuersatz bei einer einheitlich von einem Hotel in einem besonderen Ambiente angebotenen, aus einer Varieté-/Theatershow und einem 4-Gänge-Menü bestehenden „Dinner-Show”

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine von einem Hotel in einem Spiegelzelt veranstaltete, mit einer gehobenen Ansprüchen genügenden Bewirtung verbundene Varieté-/Theatershow „Dinner-Show”), bei der künstlerisch und kulinarisch Interessierten eine Örtlichkeit zur Verfügung gestellt wird, in der sie künstlerisch und kulinarisch Außergewöhnliches aufeinander abgestimmt und ohne Wartezeit genießen können und bei der die Eintrittskarten für das Gesamtpaket Varieté-/Theatershow und ein 4-Gänge-Menü zwischen 93 und 109 Euro kosten, ist nicht als einheitliche, insgesamt dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistung zu beurteilen, wenn die einzelnen künstlerischen und kulinarischen Bausteine einen jeweils eigenständigen Wert für den Gast haben.

2. Folglich ist der Gesamtpreis der Eintrittskarten sachgerecht aufzuteilen, so dass nur hinsichtlich des auf das 4-Gänge-Menü entfallenden Anteils der Regelsteuersatz gem. § 12 Abs. 1 UStG, hinsichtlich der Varieté-/Theatershow einschließlich Garderobe dagegen der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG zur Anwendung kommt.

 

Normenkette

UStG § 12 Abs. 1, 2 Nr. 7 Buchst. a, § 3 Abs. 9; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1

 

Tenor

Die Vollziehung des Umsatzsteuerbescheids für 2004 vom 19. März 2009 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. August 2009 wird i.H.v. … EUR und die Vollziehung des Umsatzsteuerbescheids für 2005 vom 19. März 2009 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. August 2009 i.H.v. … EUR ausgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin zu 29,41 % und der Antragsgegner zu 70,59 %.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Der Streitwert wird auf … EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Streitig ist die umsatzsteuerliche Behandlung der Umsätze aus der von dem Hotel X. durchgeführten Veranstaltung „…” in den Jahren 2004 und 2005.

Die Ast. veranstaltete erstmalig im Jahr 2004 in einem vor dem Hotelgebäude speziell hierfür aufgebauten Spiegelzelt eine Varieté-/Theatershow unter gleichzeitiger Bewirtung der Gäste. Diese Veranstaltung wird von ihr auch als „Dinner-Show” bezeichnet. Seit 2004 findet sie jährlich in den Wintermonaten November bis Januar statt.

Der Eintrittskarten kosteten in den Streitjahren zwischen 93,– EUR und 109,– EUR. Darin enthalten waren die Varieté-/Theatershow, das 4-Gänge-Menü und Garderobe. Getränke wurden den Gästen gesondert berechnet.

Während der Veranstaltung sitzen die Gäste nicht in Stuhlreihen, sondern an Tischen und verfolgen von dort die musikalische und künstlerische Unterhaltung. Hierfür werden bekannte Varietékünstler engagiert. Vor und zwischen den verschiedenen Darbietungen werden die einzelnen Gänge des 4-Gänge-Menüs und Getränke serviert. Während der musikalischen und künstlerischen Darbietungen des „Hauptprogramms” werden keine Speisen serviert oder abgeräumt. Zur Unterhaltung während des Essens findet als „Nebenprogramm” eine musikalische Begleitung statt. Die Gesamtdauer der Veranstaltung beträgt rund 4,25 Stunden. Hiervon entfallen 1,5 Stunden auf das 4-Gänge-Menü.

Die Ast. teilte ihre Umsätze aus dem Verkauf der Eintrittskarten für die Veranstaltung in Umsätze zum Regelsteuersatz und Umsätze zum ermäßigten Steuersatz auf. Ein aus dem Kartenerlös herausgerechneter Betrag für das 4-Gänge-Menü wurde dem Regelsteuersatz von 16 % unterworfen und der Restbetrag dem ermäßigten Steuersatz von 7 % gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung (UStG). Zur Berechnung des Anteils des Kartenerlöses, der auf das 4-Gänge-Menü entfiel, addierte die Ast. zu dem von ihr mit … EUR (brutto) angegebenen reinen Materialeinsatz für das Essen einen frei geschätzten Zuschlag für die Einzel- und Gemeinkosten i.H.v. … EUR (brutto) hinzu. Danach entfiel von dem Erlös pro Karte ein Betrag i.H.v. 15,– EUR (brutto) auf das 4-Gänge-Menü. Auf dieser Grundlage nahm die Ast. die Umsatzversteuerung wie folgt vor:

brutto

7 % brutto

16 % brutto

Eintrittspreise

93,00 EUR – 109,00 EUR

davon für das:

4-Gänge-Menü

15,00 EUR

15,00 EUR

Showprogramm

78,00 EUR – 94,00 EUR

78,00 EUR – 94,00 EUR

Getränke

Regelsteuersatz

Nach einer in der Zeit vom 12. Februar 2008 bis 7. März 2008 durchgeführten Betriebsprüfung vertrat der Antragsgegner (nachfolgend abgekürzt: Ag.) die Auffassung, dass bei der von der Ast. durchgeführten Dinner-Show kulinarische und künstlerische Elemente gleichwertig nebeneinander angeboten würden und daher aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers gerade dieses Kombinationserlebnis im Vordergrund stehe. Es handele sich um eine einheitliche Leistung, die in voller Höhe dem Regelsteuersatz unterliege, der in den Streitjahren 16 % betragen habe. Dies entspreche auch der Auffassung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Län...

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