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FG Berlin Urteil vom 28.10.1998 - 6 K 6067/96 (veröffentlicht am 20.12.1998)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommen- und Gewerbesteuer 1991

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.05.2002; Aktenzeichen IV R 94/99)

 

Tenor

Hinsichtlich der Einkommensteuer 1991 wird das Verfahren eingestellt.

Der Gewerbesteuer- und Gewerbesteuermeßbescheid 1991 vom 4. November 1993 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. Juli 1994 wird ersatzlos aufgehoben.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu 2/3, der Beklagte zu 1/3 zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der dem Kläger zu erstattenden außergerichtlichen Kosten abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Der Streitwert beträgt 12.500 DM.

 

Tatbestand

Sachverhalt

Der Kläger schloß mit einer Fluggesellschaft einen Vertrag, in dem er sich verpflichtete, während der Dauer des Vertrages vom 16. Mai bis 31. Dezember 1991 für eine Zeit von 500 Stunden ein Passagierflugzeug, eine Boeing 737–300, als Copilot zu führen. Als Entgelt waren 110 DM pro Stunde, zzgl. der üblichen Spesen, vereinbart, die der Kläger monatlich in Rechnung stellte. Er erhielt keinen bezahlten Urlaub, keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und keine Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit. Auch Sozialversicherungsbeiträge wurden für den Kläger nicht abgeführt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den englischen Vertragstext und die deutsche Übersetzung bezug genommen (Bl. 16 f. und Bl. 67 f. der Streitakten). Der Kläger erklärte die Einkünfte aus dieser Tätigkeit zunächst als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Der Beklagte folgte dieser Erklärung und setzte die Gewerbesteuer für das Streitjahr auf 4.470 DM fe...

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