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FG Berlin Urteil vom 25.06.1992 - I 107/88

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Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.09.1995; Aktenzeichen II R 76/92)

 

Tenor

Abweichend von dem Änderungsbescheid des Beklagten vom 28. Mai 1991 und der Einspruchsentscheidung vom 16. Februar 1988 wird die Grunderwerbsteuer auf 96.753,00 DM festgesetzt.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben der Beklagte zu 3/4 und die Klägerin zu 1/4 zu tragen.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenfestsetzungsbetrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin erwarb durch Kaufvertrag vom 13. Februar 1984 das Grundstück A., Straße …, zu einem Kaufpreis von 4,5 Mio. DM und gegen Freistellung der Veräußerin von zurückzuzahlenden Hochschulbauförderungsmitteln in Höhe von 489.090,00 DM. Veräußerin war die B. GmbH. An der erwerbenden Klägerin waren als persönlich haftende Gesellschafterin Frau C. mit einer Kapitaleinlage von 2.000,00 DM und als Gründungskommanditist die Veräußerin mit einer Gesellschaftseinlage von 200.000,00 DM beteiligt. Es war ein Bauvorhaben geplant. Die Baugenehmigung lag schon seit dem 19. Juli 1982 vor. Am 13. Februar 1984 beauftragte die Klägerin u.a. die Veräußerin mit der Durchführung des geplanten Bauvorhabens. Am 20. Juli 1984 wurde eine andere KG mit der Vermittlung und Beschaffung von 16.798.000,00 DM Gesellschaftskapital und mit der Erstellung eines Werbeprospekts beauftragt. Das bis zum 30. Juni 1990 gezeichnete Kommanditkapital betrug – außer den Anteilen der Gründungsgesellschaften – 13.237.500,00 DM; wegen der Einzelheiten hinsich...

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