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FG Berlin Urteil vom 22.06.2000 - 5 K 5183/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückwirkung des § 37 Abs. 1 ErbStG nicht verfassungswidrig

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Vorschrift des § 37 Abs. 1 ErbStG in der Fassung des JStG 1997 vom 20. Dezember 1996, wonach für alle nach dem 31. Dezember 1995 eingetretene Tatbestände rückwirkende Rechtsanwendung angeordnet wird, verstößt nicht gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot.

 

Normenkette

ErbStG § 37 Abs. 1, § 9 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.10.2004; Aktenzeichen II R 74/00)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Anwendung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes - ErbStG - in der Fassung des Jahressteuergesetzes - JStG - 1997 vom 20. Dezember 1996 (Bundesgesetzblatt - BGBl - I, 2049), dessen Regelung in § 37 Abs. 1 die Klägerin für verfassungswidrig und nichtig erachtet.

Die Klägerin ist Alleinerbin ihres am 17. Juli 1996 verstorbenen Ehemannes. Mit dem unter den Vorbehalt der Nachprüfung gestellten Bescheid vom 15. Juni 1998 setzte der Beklagte die Erbschaftsteuer zunächst auf 363.850,00 DM sowie mit nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung - AO - geändertem Bescheid vom 8. September 1998 auf 358.321,00 DM fest. Er folgte dabei - mit Ausnahme des Wertansatzes für das Grundstück ... - den Angaben der Klägerin in der Erbschaftsteuererklärung. Wegen der Einzelheiten der Nachlasswertfeststellung wird auf die Anlagen zu den Bescheiden (Bl. 32 - 34 sowie Bl. 54 - 56 der Erbschaftsteuerakten) und die Erbschaftsteuererklärung nebst Anlagen vom 1. September 1997 (Bl. 15 - 25 der Erbschaftsteuerakten) verwiesen.

Mit ihrem gegen den Bescheid vom 15. Juni 1998 gerichteten Einspruch machte die Klägerin geltend, dass die in § 37 ErbStG angeordnete rückwirkende Rechtsanwendung auf Erwerbe ab dem 1. Januar 1996 verfassungswidrig sei, weil sie zu einer erheblichen Verböserung führe und damit das Rechtsstaatsprinzip verletzt sei. Nach „altem“ Erbschaftsteuerrecht hätte sich im Streitfall nur eine Steuerbelastung in Höhe von ca. 45.000,00 DM ergeben. Im Übrigen müssten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - steuerbegründende Tatbestände so bestimmt sein, dass der Steuerpflichtige die auf ihn entfallende Steuerlast vorausberechnen könne, woran es im Streitfall aufgrund der rückwirkenden Rechtsanwendung fehle. Zur weiteren Begründung bezog die Klägerin sich auf Ausführungen von Koops / Sensburg in Der Betrieb - DB - 1998, S. 1299.

Der Einspruch blieb erfolglos. Der Beklagte führte in seiner Einspruchsentscheidung vom 22. März 1999 im Wesentlichen aus, dass die rückwirkende Anwendung des ErbStG in der Fassung des JStG 1997 verfassungsrechtlich zulässig sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Verwaltungsverfahren wird auf die Gründe der Einspruchsentscheidung (Bl. 79 - 81 der Erbschaftsteuerakten) verwiesen.

Mit ihrer dagegen gerichteten Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Aufhebung der Steuerfestsetzung weiter und meint, eine Steuerfestsetzung komme weder nach der neuen Rechtslage im Sinne des JStG 1997 noch nach dem bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Recht in Betracht. Dies ergäbe sich aus dem Beschluss des BVerfG vom 22. Juni 1995 (2 BvR 552/91, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1995, 671), wonach die bisherigen Regelungen für den Zeitraum ab dem 1. Januar 1996 nicht mehr anwendbar seien. Dem Hinweis des BVerfG auf § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AO könne lediglich formell-rechtliche Bedeutung zugemessen werden, da dafür die in dem Beschluss ausdrücklich abgelehnte vorläufige Weitergeltung des verfassungswidrigen Rechts erforderlich sei. Das neue Recht sei aufgrund eines echten Rückwirkungsverbots nicht anwendbar, weil eine verfassungsrechtlich zulässige Ausnahme von diesem Verbot erst mit dem Gesetzesbeschluss des Bundestages am 7. November 1996 eingetreten sei. Wegen der Einzelheiten der Klagebegründung wird auf die Klageschrift (Bl. 1, 2 der Streitakte) verwiesen.

Mit Bescheid vom 2. Juli 1999, den die Klägerin rechtzeitig nach § 68 Finanzgerichtsordnung - FGO - zum Gegenstand des Verfahrens gemacht hat, änderte der Beklagte nach § 164 Abs. 2 AO die Steuerfestsetzung erneut und setzte nunmehr Erbschaftsteuer in Höhe von 35.530,00 DM fest. Er berücksichtigte dabei bei der Nachlasswertfeststellung zusätzlich eine Forderung des Erblassers gegen die Bausparkasse ... gemäß deren Anzeige vom 1. Januar 1999 (Bl. 72 der Erbschaftsteuerakten) und den Wert des Grundstücks ... aufgrund eines Feststellungsbescheides vom 14. Mai 1999 nur noch mit 705.000,00 DM (ursprünglich erklärungsgemäßer Ansatz mit 2.850.000,00 DM).

Die Klägerin beantragt,

den Erbschaftsteuerbescheid vom 2. Juli 1999 aufzuheben,

hilfsweise,

die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen

und bezieht sich zur Begründung auf die Gründe seiner Einspruchsentscheidung.

Dem Gericht hat ein Band Erbschaftsteuerakten des Beklagten zur Hinweis-Nr. ... vorgelegen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet, weil es für die Steuerfestsetzung nicht an einer wirksamen Rechtsgrundl...

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