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FG Berlin Urteil vom 21.01.2005 - 9 K 9238/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten bei nichtverheirateten, zusammenlebenden Eltern

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Regelung in § 33c Abs. 2 EStG wonach der berücksichtigungsfähige Höchstaufwand für Kinderbetreuungskosten bei unverheirateten, zusammenlebenden Eltern mit 750 € pro Kind zu berücksichtigen ist, verstößt nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG.

 

Normenkette

EStG § 33c Abs. 2; GG Art. 6 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.10.2006; Aktenzeichen III R 10/05)

BFH (Urteil vom 19.10.2006; Aktenzeichen III R 10/05)

 

Tatbestand

Der Kläger war im Streitjahr 2002 ledig, hatte zwei Kinder (xxx, geb. am 1.7.1999 sowie xxxx, geb. am 5.7.2002) und unterhielt mit der Kindesmutter ganzjährig einen gemeinsamen Haushalt. Er war ganzjährig als Musiker und Musiklehrer selbständig und im Zeitraum 16. Januar bis zum 14. April 2000 zusätzlich als Angestellter in einem Unternehmen auch noch nichtselbständig berufstätig. Die Kindesmutter befand sich ganzjährig in einer Ausbildung (Hochschulstudium).

In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2002 machte der Kläger für den Sohn xxx Betreuungskosten für den Zeitraum 1. Januar - 31. Juli 2002 in Höhe von insgesamt 2 730 EUR und für die Tochter xxxx Betreuungskosten für die Zeit ab dem 1. August 2002 in Höhe von 1 746 EUR geltend. Die jeweiligen Betreuungskosten wurden durch den Kläger allein aufgewandt.

Der Beklagte berücksichtigte im Rahmen seines Einkommensteuerbescheids vom 7. November 2003 nur Kinderbetreuungskosten in Höhe von 591 EUR als außergewöhnliche Belastung. Der hiergegen gerichtete Einspruch des Klägers führte dazu, dass im Rahmen eines am 15. Dezember 2003 erlassenen Änderungsbescheids Kinderbetreuungskosten in Höhe von nunmehr 904 EUR als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wurden. M...

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