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FG Berlin Urteil vom 20.02.1997 - I 238/94

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung der Einkünfte 1991

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.06.2001; Aktenzeichen IV R 40/97)

BFH (Beschluss vom 29.04.1999; Aktenzeichen IV R 40/97)

 

Tenor

Der Feststellungsbescheid vom 21. Mai 1993 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. August 1994 wird dahingehend geändert, daß bei der Ermittlung des Gewinns aus Gewerbebetrieb für 1991 geltend gemachte Eigenkapitalvermittlungsprovisionen in Höhe von insgesamt 2.640.000,00 DM als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben berücksichtigt werden unter entsprechender Kürzung der bisher vom Finanzamt auf diese Aufwandspositionen anteilig vorgenommenen Absetzung für Abnutzung.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder durch Hinterlegung des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob von der Klägerin als Betriebsausgaben geltend gemachte Eigenkapitalvermittlungsprovisionen in Höhe von 2.640.000,00 DM in vollem Umfang sofort abzugsfähig sind, oder ob lediglich ein Betrag in Höhe von 6 % der Eigenkapitalvermittlungsprovisionen sofort berücksichtigungsfähig und der übersteigende Betrag den Gebäudeteilherstellungskosten zuzurechnen ist.

Gesellschafter der am 4. Dezember 1989 gegründeten Klägerin sind die A-GmbH als Komplementärin ohne Einlage sowie ×1 Kommanditisten mit Haftungseinlagen von insgesamt 11.100.000,00 DM, von denen die ×2 Kommanditisten, die nicht Gründungskommanditisten waren, zusätzlich ein Agio von 5 % geleistet haben.

Am Tage ihrer Gründung erwarb die Klägerin das Grundstück i...

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