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FG Berlin Urteil vom 19.09.2005 - 9 K 9444/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit eines Verlustfeststellungsbegehrens

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Festsetzungsfrist für Verlustanrechnungsjahre läuft nicht ab, solange die Festsetzungsfrist für das Verlustentstehungsjahr noch nicht abgelaufen ist.

Ein Antrag i.S. des § 10d Abs. 3 Satz 1 EStG ist innerhalb der vom BFH in ständiger Rechtsprechung postulierten Jahresfrist nach der Bekanntgabe eines auf 0,-- DM Einkommensteuer lautenden, aber dennoch einen positiven Gesamtbetrag der Einkünfte beinhaltenden Einkommensteuerbescheids zu stellen.

 

Normenkette

EStG § 10d Abs. 1 Sätze 2-4; AO § 168 Abs. 2 Nr. 2, § 170 Abs. 2 Nr. 1, § 171 Abs. 3, § 356 Abs. 2, § 347 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 24.06.2008; Aktenzeichen IX R 64/06)

BFH (Urteil vom 24.06.2008; Aktenzeichen IX R 64/06)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob und in welcher Höhe der Kläger ggf. einen Anspruch auf Erlass eines wegen Verlustrücktrags i. S. von § 10 d Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG - geänderten, auf 0,- DM lautenden Einkommensteuerbescheids für 1995 sowie auf Erlass eines Feststellungsbescheids betr. den verbleibenden Verlustabzug zur Einkommensteuer auf den 31. Dezember 1997 hat.

Der Kläger und seine inzwischen von ihm getrennt lebende Ehefrau wurden bis einschließlich 1997 vom Beklagten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Er war in den Streitjahren Eigentümer verschiedener vermieteter Immobilien und erzielte außerdem Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit xxx. Seine Ehefrau erzielte keine einkommensteuerpflichtigen Einkünfte. Für das Jahr 1996 wurde die Einkommensteuer vom Beklagten mit inzwischen bestandskräftigem Bescheid vom 18. April 2000 auf 0,- DM festgesetzt, weil der Gesamtbetrag der Einkünfte ./. 233.211,00 DM betrug.

Der Kläger erwarb im Mai 1997...

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