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FG Berlin Urteil vom 19.03.1997 - VI 40/92

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbesteuermeßbescheid 1988

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.02.1999; Aktenzeichen VIII R 49/97)

 

Tenor

Abweichend von dem geänderten Bescheid vom ist bei der Festsetzung des Gewerbesteuer-Meßbetrages für 1988 der steuerliche Gewinn zugrunde zu legen, der sich aus der Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und der Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz –EStG– ergibt.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der der Klägerin zu erstattenden außergerichtlichen Kosten abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Der Streitwert wird auf … DM festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Gewinn der Klägerin, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), für das Streitjahr durch Betriebsvermögensvergleich oder durch Einnahmeüberschußrechnung zu ermitteln ist.

Die Klägerin wurde 1987 zum Zwecke der Verwaltung und des An- und Verkaufs von Grundstücken gegründet. Sie selbst ging zunächst davon aus, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen. Seit einer Sachverhaltsaufklärung durch die betriebsnahe Veranlagung des Beklagten sind sich die Beteiligten jedoch einig, daß gewerblicher Grundstückshandel gegeben ist, aus dem der Klägerin somit Einkünfte aus Gewerbebetrieb zugeflossen sind.

Die Klägerin kaufte von 1987 bis 1993 – neben der ordnungsgemäßen Verwaltung ihres Grundbesitzes – überwiegend fremdfinanziert durchschnittlich im Jahr fünf Objekte an, die sie in der Folgezeit teilweise wieder verkaufte.

Der Beklagte setzte für das Streitjahr einen Gewerbesteuer-Meßbetrag für die Klägerin fes...

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